Medizinrecht - Arzhaftungsrecht - Behandlungsfehler: Verspätete Diagnose einer Enzephalitis bei Kleinkind, 10.000,- Euro, OLG Bremen, Az.: 5 U 36/21
Chronologie:
Das zum Zeitpunkt der Schädigung zweijährige Kind litt an hohem Fieber und Krampfanfällen und wurde in die Kinderklinik der Beklagten eingewiesen, wo krampflösende Mittel verabreicht und Hirnwasser zum Ausschluss einer Meningitis entnommen wurden. Weitere Untersuchungen schlossen sich an, allerdings diagnostizierten die behandelnden Mediziner erst vier Tage nach der Einlieferung bei der Klägerin eine Enzephalitis. Der Behandlerseite wird vorgeworfen, MRT - Untersuchungen verspätet vorgenommen zu haben, wodurch es insbesondere zu einer Entwicklungsstörung kam.
Verfahren:
In der ersten Instanz war bereits das Landgericht Bremen mit der Angelegenheit befasst (Az. 3 O 1342/18) und hatte die Klage als unbegründet abgewiesen. Zwar stellte der vom Gericht beauftragte fachmedizinische Gutachter fest, dass die verspätete MRT - Untersuchung einen groben Behandlungsfehler darstelle, aber dennoch würden die bei der Klägerin eingetretenen Gesundheitsschäden nicht auf diesen Fehler zurückzuführen sein. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Der OLG - Senat hat den Parteien nach nochmaliger Vornahme einer Beweisaufnahme und Anhörung des bestellten Sachverständigen dazu angeraten, sich gütlich auf eine pauschale Entschädigungssumme von 10.000,- Euro zu einigen. Diesem sind die Parteien nähergetreten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Wäre es nicht zu einer vergleichsweisen Einigung in dieser Angelegenheit gekommen, wäre der Fall sicherlich zur weitergehenden Hinterfragung mittels Revision zum Bundesgerichtshof gebracht worden. Insbesondere wäre zu prüfen gewesen, ob eine gutachterliche Konstatierung, wonach ein "grober Behandlungsfehler" vorlag, der in der Regel die Beweislast zugunsten der geschädigten Patienten umgekehrt, tatsächlich zu dem Ergebnis einer Klageabweisung führen konnte. Dieser Weg ist nun nicht mehr vonnöten, so Rechtsanwälte und Fachanwälte für Medizinrecht D.C.Mahr LLM und Dr. DC Ciper LLM.