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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen vom 07.02.2018 vom 07.02.18

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Fehlerhaft verursachte Armplexuslähmung anlässlich Geburtsvorgang, OLG Bremen, Az.: 5 U 15/16

Chronologie:
Anlässlich der Geburtsvorbereitung hat die Behandlerseite nach klarer gutachterlicher Konstatierung einen groben Behandlungsfehler verursacht, wodurch die Klägerin eine Schulterdystokie erlitten hat. Das Geburtsgewicht der Klägerin wurde deutlich zu niedrig geschätzt und die Makrosomie des Kindes nicht erkannt. Die Abweichung zum tatsächlichen Geburtsgewicht sei so groß, dass das Kind in der 3. Perzentile als äußerst klein erschienen sei, während es tatsächlich äußerst groß war. Aus diesem Grunde hätte gerade wegen der Gefahr einer Schulterdystokie ein Kaiserschnitt empfohlen werden müssen.

Verfahren:
Bereits das Landgericht Bremen war zuvor mit dem Vorfall befasst gewesen (Az.: 3 O 1357/13) und hatte in einem Grund- und Teilurteil der Klägerseite bereits die Klageansprüche als begründet zugesprochen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagtenseite, die im Ergebnis fruchtlos bleiben wird, denn der Arzthaftungssenat geht angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme von der Haftung der Beklagten für den erlittenen Geburtsschaden aus. Das Gesamtvolumen der Schädigungszahlungen, die auch die in der Zukunft entstehenden Ansprüche mitumfasst, liegt im sechsstelligen Eurobereich. Für die Vergangenheit hat das Gericht eine Schadensumme von 64.500,- Euro errechnet. Die Parteien haben noch bis Ende Februar Zeit dem Vergleichsvorschlag näherzutreten, anderenfalls der Senat ein Urteil verkünden will.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Es ist immer wieder bedauerlich, dass Haftpflichtversicherer auch bei klaren Konstellationen versuchen, eine Regulierung berechtigter Ansprüche so weit wie möglich hinauszuziehen. Gerade in den Fällen, wo die Gesundheitsschäden erheblich sind, werden Opfern viele Steine in den Weg gelegt, so wie hier, stellen Daniel C. Mahr und Dr. D.C.Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht fest.

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