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Hanseatisches Oberlandesgericht vom 11.10.2021 vom 11.10.21

Zwangsvollstreckungsrecht - Kostenrecht: Norddeutscher Rechtsanwalt scheitert abermals vor Gericht, OLG Hamburg, Az.: 1 W 34/21

Chronologie:

Der Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen vom Landgericht Düsseldorf abgeurteilten Straftäter handelt, nachdem er jahrelang wegen versuchter Erpressung von 50.000,- Euro auf der Anklagebank saß, wandte sich mit einer sogenannten sofortigen Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Landgerichtes Hamburg. Er war bereits zuvor dadurch aufgefallen, dass er fälschlich behauptet hatte, einen Kostenfestsetzungsbeschluss am 10. März bei den Gläubigern abgegeben zu haben. Zufällig stellte sich aber heraus, dass dieses Datum gar nicht stimmen konnte, zumal er selber diesen Beschluss erst mehrere Tage später erhalten hatte. Seine Einlassung hierzu lautete dann vielsagend, man möge ihm seine kleine Unaufmerksamkeit doch verzeihen, er habe aber ein entsprechendes Empfangsbekenntnis schon vordatiert gehabt und dieses später vergessen. Der Vorfall ist auch noch aktuell Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Anwalt bei der Staatsanwaltschaft Hamburg.

 

Verfahren:

Ebenso kurz wie prägnant heißt es dann auch in dem Beschluss des OLG-Senates zu der Beschwerde des Anwaltes, diese werde zurückgewiesen. Bereits in ähnlichen Verfahren hatten Gerichte auf die Kleinkalibrigkeit der Eingaben dieses Anwaltes hingewiesen. Offensichtlich halten diese Hinweise ihn dennoch nicht davon ab, weiter Gerichte, Behörden und sonstige Stellen bundesweit mit seinen Vorgehen unnötig zu befassen. Das Gericht stellte darüber hinaus auch fest, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.

 

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Interessanterweise hebt der OLG - Senat in den Entscheidungsgründen auch heraus, dass der Beschwerdeführer, einmal mehr, widersprüchlich vorgetragen hat: Zunächst hatte er vorgetragen, er habe den streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss am 10.3.2021 persönlich abgegeben, später behauptete er dann aber, die Zustellung sei eine oder zwei Wochen später erfolgt und er habe schlichtweg vergessen, das Datum auf dem von ihm vorgefertigten Empfangsbekenntnis zu ändern. Wie kann es sein, dass ein Rechtsanwalt, also ein Organ der Rechtpflege, vorsätzlich und damit wissentlich in Schädigungsabsicht vorzulegende Empfangsbestätigungen einfach einmal so "vorfertigt"? Die Märchen- und Räubergeschichten des Anwaltes, der auch heute noch im Besitz seiner anwaltlichen Zulassung ist, ziehen sich wie ein "roter Faden" durch zahllose Vorgänge, mit denen er Gerichte, Behörden und sonstige Stellen seit Jahren belästigt. Auch seine Homepage ist gespickt mit unlauteren, weil unwahren Werbebotschaften. Es ist davon auszugehen, dass die für ihn zuständige Berufsaufsichtsbehörde demnächst einmal dazu übergehen wird, geeignete Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen, meint Rechtsanwalt Dr DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.

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