Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Inkontinenz nach Prostatektomie aufgrund Adenokarzinom, KG Berlin, Az. 20 U 187/18
Chronologie:
Der zwischenzeitlich verstorbene Patient befand sich seit vielen Jahren in der Klinik der Beklagten zur jährlichen Prostata-Krebsvorsorge. In 2015 wurde ein Adenokarzinom der Prostata diagnostiziert und in der Folge eine radikale Prostatektomie vorgenommen. Seither litt der Patient unter anderem unter Inkontinenz.
Verfahren:
Mit dem Vorfall war bereits das Landgericht Berlin befasst gewesen und hatte die Klage als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Erben des Patienten. Nach nochmaliger Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen der ersten Instanz schlug das Kammergericht den Parteien einen Vergleich im vierstelligen Eurobereich vor, den diese akzeptierten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Im Ergebnis konnte der Sachverständige nicht feststellen, dass der Tod des Patienten durch eine nicht ordnungsgemäß vorgenommene Vorsorgebehandlung eingetreten ist, so dass eine einvernehmliche gütliche Einigung die sinnvollste Variante in dieser Angelegenheit darstellte, meinen RA D.C. Mahr LLM, sowie RA Dr. D.C.Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht.