Zum Hauptinhalt
Landgericht Aachen vom 02.03.2022 vom 02.03.22

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Fehlgeschlagene supramalleoläre Umstellungsosteotomie, 65.000,- Euro, LG Aachen, Az.: 11 O 312/18

Chronologie:

Die Klägerin stellte sich bei der Beklagten im Juni 2012 zwecks Vornahme einer Sprunggelenksversteifung (Arthrodese) vor. Anhand des vorliegenden MRT-Bildmaterials riet die Behandlerseite ihr stattdessen zu einer supramalleolären Umstellungsosteotomie. Weitere Behandlungsalternativen wurden nicht erwähnt. Postoperativ stellten sich zahlreiche Beschwerden ein, auch die tatsächliche Heilungs- und Belastungsphase war weit entfernt von den von der Beklagtenseite im Rahmen des Aufklärungsgespräches in Aussicht gestellten drei Monaten.

Verfahren:

Bereits im Vorfeld der hiesigen Klage hatte die Klägerin die Gutachterkommission für Ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer NRW involviert (Az. GA-Nr. 2669/2016). Im Ergebnis wurde konstatiert, dass die Behandlerseite ihre Dokumentationspflichten verabsäumt hatte. Die lückenhafte Dokumentation aufzeichnungspflichtiger Maßnahmen indiziert indes, dass die Untersuchungen nicht vorgenommen wurden. Das Landgericht holte ein weiteres Fachgutachten ein, dass ein ähnliches Ergebnis aufwies, woraufhin das Gericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag von 65.000,- Euro unterbreitete, dem diese nähergetreten sind.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Verletzungen der Dokumentationspflicht aufzeichnungspflichtiger Maßnahmen sind zwar grundsätzlich keine Behandlungsfehler, sie indizieren aber, dass Untersuchungen nicht durchgeführt wurden. Zu Lasten der Behandlerseite muss dann vermutet werden, dass die gebotenen Untersuchungen unterblieben und ein Eingriff damit nicht indiziert war. Einmal mehr zeigt der vorliegende Fall aber auch auf, dass sich ein Haftpflichtversicherer nicht an eine eindeutige und klare Konstatierung einer Fehlerhaftigkeit durch die Schlichtungsstelle der Ärztekammer hält und nichtsdestotrotz einen unnötigen, kostentreibenden Gerichtsprozess bevorzugt, mit einem erwartungsgemäßen Ergebnis. Damit gelingt es dem Versicherer wenigstens, sich seiner Zahlungspflicht für einen mehrjährigen Zeitraum zu entledigen, was für das medizingeschädigte Opfer bedauerlich ist, meinen Rechtsanwälte D.C.Mahr LLM und Dr DC Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: 78.000,00 € Schmerzensgeld nach Verwechslung einer Sehnenruptur mit einem Muskelfaserriss

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: fehlerhafte Auswertung von CT-Bildern führt zu Tod der Klägerin

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Versäumnis der weiteren Befunderhebung durch 3 verschiedene Ärzte führt zu Tod des Erblassers

Weitere Prozesserfolge laden...

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Fehlgeschlagene supramalleoläre Umstellungsosteotomie, 65.000,- Euro, LG Aachen, Az.: 11 O 312/18

Cookie-Einstellungen
Auf dieser Website werden Cookie verwendet. Diese werden für den Betrieb der Website benötigt oder helfen uns dabei, die Website zu verbessern.
Alle Cookies zulassen
Auswahl speichern
Individuelle Einstellungen
Individuelle Einstellungen
Dies ist eine Übersicht aller Cookies, die auf der Website verwendet werden. Sie haben die Möglichkeit, individuelle Cookie-Einstellungen vorzunehmen. Geben Sie einzelnen Cookies oder ganzen Gruppen Ihre Einwilligung. Essentielle Cookies lassen sich nicht deaktivieren.
Speichern
Abbrechen
Essenziell (1)
Essenzielle Cookies werden für die grundlegende Funktionalität der Website benötigt.
Cookies anzeigen
Statistik (2)
Statistik Cookies tracken den Nutzer und das dazugehörige Surfverhalten um die Nutzererfahrung zu verbessern.
Cookies anzeigen