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Landgericht Aachen vom 03.08.2018 vom 03.08.18

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Dekubitus in Folge mangelhafter Pflege und Lagerung, 20.000,- Euro, LG Aachen, Az.: 11 O 271/15

Sachverhalt:
Der Kläger befand sich im Zeitraum vom 06.08.2014 bis 04.09.2014 bei der Beklagten zur Anschlussheilbehandlung nach einer Herzbypass-Operation. Bei Einweisung am 06.08.2014 litt der Kläger unter einer leichten Druckstelle am Kreuzbein. Da der Kläger bereits seit 45 Jahren querschnittsgelähmt ist, fragte die zuständige Sachbearbeiterin vom Sozialdienst vor der Verlegung im Hause der Beklagten mehrfach nach, ob die entsprechende Pflege eines Querschnittsgelähmten mit entsprechenden Einrichtungen und Hilfsmitteln gewährleistet sei. Dies wurde von den behandelnden Ärzten und der Verwaltungsabteilung der Beklagten mehrfach bestätigt.
Die Pflege des Klägers im Hause der Beklagten erfolgte dann indes völlig unzureichend: Es waren lediglich zwei Krankenschwestern mit der Pflege des Klägers betreut, welche ihn abwechselnd vom Rollstuhl in und aus dem Bett oder auf die Toilette hoben. Die mehrfachen Bitten des Klägers an den behandelnden Arzt, eine Vorstellung bei einem Facharzt für Chirurgie zu veranlassen, wurden ignoriert. Aufgrund der vorangegangenen Herzoperation durfte der Kläger keinerlei Mithilfe leisten. Ein Patienten-Lifter wurde nicht verwendet, da dieser defekt war. Auch die Matratze im Krankenbett war sehr hart und mithin für einen Querschnittsgelähmten ungeeignet. Wegen der leichten Druckstelle am Kreuzbein bat der Kläger mehrfach um eine Wechseldruck-Matratze, die für solche Fälle üblicherweise verwendet wird. Auch diese wurde abgelehnt. Erst am fünften Tag des stationären Aufenthaltes erhielt der Kläger eine weichere Tempur-Matratze. In diesem Zeitraum (5 Tage) hatte sich die Druckstelle des Klägers in einen ausgeprägten Dekubitus verwandelt und vergrößert. Es hatten sich Entzündungen gebildet. Ein Arzt schaute sich die immer schlimmer werdende Wunde des Klägers nicht an.

Am 04.09.2014 wurde eine chirurgische Sanierung des riesigen Dekubitus 4. Grades präsakral vorgenommen, sowie mit einer chirurgischen Wundkonditionierung begonnen. Ist die Gefahr der Entstehung eines Dekubitus außergewöhnlich groß – wie im Falle des Klägers – sind sowohl die Gefahrenlage als auch die ärztlich angeordneten Vorbeugungsmaßnahmen zu dokumentieren; vgl. BGH, NJW 1986, 2365,2366. Dies ist im Falle des Klägers unterlassen worden. Auch der Wundverband war unzureichend.

Aufgrund der fehlerhaften Behandlung im Hause der Beklagten kam es zu einem präsakralen Dekubitus 4. Grades mit ausgeprägten Nekrosen. Der weitreichende Dekubitus 4. Grades ist allein auf die mangelnde Versorgung und Pflege des Klägers zurückzuführen. Auch der anschließende über mehrere Monate andauernde (04.09.2014 bis 12.12.2014) Krankenhausaufenthalt und die bis heute anhaltende Einschränkung der Mobilität des Klägers (Sitzbelastung) wären bei einem, dem medizinischen Standard entsprechenden Wund- und Pflegemanagement verhindert worden.

Verfahren:
Das Landgericht Aachen hat zu den Vorfällen ein fachmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses hat eindeutig einen Behandlungsfehler bestätigt. Das Gericht hat den Parteien daraufhin einen Vergleichsvorschlag über 20.000,- Euro unterbreitet.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Dekubitusschäden sind in aller Regel Folge einer nicht ordnungsgemäßen, bzw. ausreichenden Pflege des Patienten. Insbesondere bei älteren Patienten kann es durch einen Pflegemangel immer wieder einmal zu einem Dekubitus kommen, wenn der Betroffene nicht richtig gelagert wird, oder nicht regelmäßig umgelagert wird. Die unzureichenden Pflegeleistungen führen sodann generell zu Ansprüchen des geschädigten Patienten, stellt die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht klar.

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