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Landgericht Aachen vom 19.04.2023 vom 19.04.23

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Schmerzen und Fehlstellung durch falsche Orthese, LG Aachen, Az. 11 O 143/21

Chronologie:

Aufgrund einer schmerzhaften medialen Gonarthrose links mit zunehmender Krümmung des linken Beines wurde der Klägerin eine Orthese verschrieben. Für das betroffene linke Knie sollte durch die Beklagte eine Orthese angelegt werden. Tatsächlich verwendet wurde jedoch eine Orthese, die für ein rechtes Knie gedacht ist. Trotz zahlreicher Besuche bei der Beklagten aufgrund von Beschwerden und Problemen der Klägerin mit der Orthese wurde dieser Fehler seitens des Fachpersonals der Beklagten nicht bemerkt. Die Klägerin musste von Mitte August 2019 bis Ende Oktober bzw. Anfang November 2020 die falsche Knieorthese tragen. Das immer krummer werdende Bein führte dazu, dass die Fehlstellung sich verschlimmerte und es in Folge dessen zu Beschwerden in der linken Hüfte und des Lendenwirbels (linksseitig) kam. Nur durch Zufall hatte eine Mitarbeiterin der Beklagten Anfang November 2020 festgestellt, dass eine falsche Knieorthese vergeben worden war.

 

Verfahren:

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hörte das Gericht zwei Sachverständige der entsprechenden Fachrichtungen an. Ein Sachverständiger kommt hierbei zu dem Schluss, dass es nicht möglich ist, ein für das linke Knie gefertigtes Produkt durch technische Veränderungen so herzurichten, dass es für das rechte Knie geeignet ist. Spätestens beim Anlegen der Orthese an das Bein hätte der Beklagten auffallen müssen, dass dieses ein falsches Modell, nämlich ein solches für das andere Bein war. Sodann unterbreitete das Gericht den Parteien den Vorschlag, dass die Beklagte der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00€ zahlen solle.

 

Anmerkung von Ciper & Coll.:

Es stand in Frage, ob ein grober Behandlungsfehler vorlag. Ein grober Behandlungsfehler wird gemeinhin angenommen, wenn ein Behandlungsfehler aus Behandlersicht bei Anlegung des für einen Behandler geltenden Ausbildungs- und Wissenschaftsmaßstabes nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem Behandler aus dieser Sicht schlechterdings nicht unterlaufen darf. Der Sachverständige bezeichnet das Vorgehen der Beklagten als grotesk und verglich es mit dem Anpassen eines Schuhs, der für den rechten Fuß gedacht ist und nunmehr am linken Fuß getragen werden soll. Folgerichtig kam das Gericht nach der Beweisaufnahme zur Feststellung eines groben Behandlungsfehlers, erklärt Dr. DC Ciper LLM.

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