Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Nicht indizierte supramalleoläre Umstellungsosteotomie, 70.000,- Euro, LG Aachen, Az.: 11 O 312/18
Chronologie:
Der Kläger hatte sich seinerzeit im Alter von fünfzehn Monaten zwölf Meter aus dem Fenster gestürzt und hat sich dabei eine Grünholzfraktur der Epiphysenfuge im Bereich des linken Unterschenkels zugezogen. Später stellte sich der Kläger wegen einer fortschreitenden Arthrose im oberen Sprunggelenk, die kausal auf die Sturzverletzung zurückzuführen war bei der Beklagten vor, die eine supramalleoläre Umstellungsosteotomie anriet und vornahm. Postoperativ stellten sich insbesondere Schmerzen und starke Bewegungseinschränkungen ein. Die Behandlung wird als fehlerhaft vorgeworfen.
Verfahren:
Das Landgericht Aachen hat den Vorfall mittels fachorthopädisch-unfallchirurgischen Gutachtens hinterfragen lassen. Im Ergebnis stellt der Gutachter bereits die Indikation der Operation in Frage und bewertet die Behandlung als grob fehlerhaft. Weitere Fehler werden in Operationsplanung und Operationstechnik festgestellt. Das Gericht hat den Parteien daraufhin eine vergleichsweise Klärung angeraten für rund 70.000,- Euro, der diese nähertraten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
In der vorliegenden Sache hatte die Gegenseite unter anderem auch die Einrede der Verjährung erhoben, allerdings vergeblich: Ansprüche im Bereich der Arzthaftung verjähren drei Jahre nach Kenntnis von Schaden und Schädiger. Dabei ist immer zu berücksichtigen, dass der medizingeschädigte Patient in der Regel medizinischer Laie ist und oft erst mit Erhalt eines fachmedizinischen Gutachtens in die Lage versetzt wird, die konkreten Umstände zu erfassen. Erst dann setzt sich die Verjährungszeit in Gang und der Patient hat noch drei Jahre Zeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, stellen Rechtsanwälte und Fachanwälte für Medizinrecht D.C.Mahr und Dr DC Ciper LLM fest.