Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Taubheit im Kinn-, und Zungenbereich nach Einsatz eines Zahnimplantates, LG Aschaffenburg, Az.: 14 O 125/19
Chronologie:
Der Kläger begab sich in die zahnärztliche Behandlung beim Beklagten zwecks Einsatz eines Zahnimplantats. Die zuvor dort vorhandene Brücke konnte nicht länger gehalten werden. Das Implantat sollte der Stabilisierung dienen. Anlässlich der Implantierung wurden Nerven in Mitleidenschaft gezogen und es kam zu Taubheitsgefühlen im Kinn-, und Zungenbereich. Die Beschwerde haben sich bis dato allerdings deutlich verbessert.
Verfahren:
Das Landgericht Aschaffenburg hat angesichts der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage darauf verzichtet, ein zahnärztliches Fachgutachten einzuholen und in einem Gütetermin den Parteien zu einem Vergleich angeraten. Die Vergleichshöhe liegt im vierstelligen Eurobereich. Die Parteien sind diesem gerichtlichen Vergleichsvorschlag sodann nähergetreten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
In nur sehr seltenen Fällen werden Arzthaftungsprozesse bereits im Vorfeld der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens einvernehmlich beendet. Ein solcher Vergleich kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen die Sach- und Rechtslage ziemlich eindeutig sind und die Höhe der möglichen Ansprüche des geschädigten Patienten überschaubar ist, so wie hier. Der Kläger hat selber eingeräumt, nicht mehr erheblich unter den Folgen des Vorfalles zu leiden. Die zu zahlende Abfindungssumme im vierstelligen Eurobereich ist daher als angemessen anzusehen, meint Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.