Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Fehlerhafte Hysteroskopie von zwei Mirena Spiralen, LG Augsburg, Az.: 042 O 1212/16
Chronologie:
Die Klägerin wurde über zehn Jahre lang vom Beklagten gynäkologisch betreut. Seit 2006 hatte sie eine hormonhaltige Spirale, die nach fünf Jahren gewechselt werden sollte. Der Eingriff erfolgte in Narkose, wobei die eingesetzte Spirale nicht auffindbar war. Etwa zwei Jahre später stellte sich die Klägerin bei einer anderen Gynäkologin aufgrund mehrerer Beschwerden vor, die feststellte, dass sich die Mirena noch im Uterus befand und diese entfernte.
Verfahren:
Das Landgericht Augsburg hat zu der Angelegenheit ein fachmedizinisches Gutachten eingeholt, das im Ergebnis einen Befunderhebungsfehler durch die unterlassene vaginale Sonographie vor dem operativen Eingriff der Hysteroskopie konstatierte. Aufgrund dieser Feststellung hat das Landgericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, dem diese nähergetreten sind. Die Gesamtschadenposition liegt im fünfstelligen Bereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Stellt in einem Arzthaftungsprozess ein vom Gericht bestellter medizinischer Sachverständiger fest, dass es bei dem streitgegenständlichen Vorfall zu einem Befunderhebungsfehler auf Ärzteseite gekommen ist, so hat das grundsätzlich zur Folge, dass der geschädigte Patient mit seiner Klage zum Erfolg kommt, so wie hier. Die Höhe der Entschädigungssumme ist für die erlittenen Gesundheitsschäden als angemessen anzusehen, meint die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht.