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Landgericht Bayreuth vom 12.04.2018 vom 12.04.18

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Nicht erfolgte Eierstockentferung nach diagnostizierter Zyste, LG Bayreuth, Az.: 31 O 309/17

Chronologie:
Die Klägerin stellte sich in der Einrichtung der Beklagten zwecks Entfernung einer Zyste am rechten Eierstock vor. Anstatt diese jedoch vereinbarungsgemäß zu entfernen, wurde lediglich eine Punktion der Zyste vorgenommen. Postoperativ wurde eine Endometriose diagnostiziert und eine laparoskopische Adnexektomie war erforderlich. Seit dem Vorfall leidet die Klägerin unter mehreren Gesundheitsbeschwerden.

Verfahren:
Die Arzthaftungskammer hat den Vorfall hinterfragt und den Parteien im Ergebnis zu einem Vergleich im deutlich fünfstelligen Eurobereich angeraten. Beide haben die Möglichkeit, dem Vergleich noch zu widersprechen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Für die Höhe der Vergleichssumme sind in erster Linie die durch die vorgeworfene Fehlbehandlung eingetretenen Gesundheitsschäden ausschlaggebend. Diese sind in der vorliegenden Sache zwar nicht derart hoch, dass sie einen ganz erheblichen Betrag ausmachen, allerdings handelt es sich auch nicht um Bagatellschäden, so dass die vorgeschlagene Summe angemessen erscheint, meint die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht.

Erneute erhebliche Prozessniederlage im sogenannten Allergan-Komplex für ARAG SE vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 9a 141/23)

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: 26.000 € Schmerzensgeld und monatliche Rentenzahlung durch Unfallversicherung nach Arbeitsunfall

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Geburtsschadensrecht: 2,5 Mio. Euro nach verspäteter Sectio mit Schwerstschäden

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