Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Verspätete Adenokarzinom Diagnose, 11.200,- Euro, LG Berlin, Az.: 35 O 211/18
Chronologie:
Der zwischenzeitlich verstorbene Patient befand sich jahrelang in regelmäßiger urologischer Behandlung beim Beklagten. Es wurden standardmäßig die Laborwerte bestimmt. Beim letzten Besuch im Februar 2018 wurde erneut Blut abgenommen und die Werte überprüft. Dabei war der CEA-Wert deutlich erhöht. Angesichts dieses Wertes lag der Verdacht auf ein Karzinom vor, der sich bestätigte. Da dieses Adenokarzinom bereits lange vorgelegen hatte, konnte eine folgende Chemotherapie die Gesundheitssituation des Patienten nicht mehr verbessern und er verstarb daraufhin kurze Zeit später.
Verfahren:
Das Landgericht Berlin hatte nach Vorlage der Schriftsätze und der eindeutigen Sach- und Rechtslage auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet und den Parteien einen Vergleich über 11.200,- Euro vorgeschlagen, den diese akzeptierten. Das Gericht hielt insbesondere fest, dass das Karzinom schon zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt hätte erkannt werden müssen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Nur in seltenen Fällen verzichten Gerichte darauf, in Arzthaftungsprozessen fachmedizinische Gutachten einzuholen. Nur wenn die Sache sehr eindeutig ist, kann der Verzicht darauf infrage kommen, stellen Rechtsanwalt Daniel C. Mahr, LLM, und Dr DC Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht klar.