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Landgericht Berlin vom 04.12.2020 vom 04.12.20

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Grobe Fehldiagnose eines Hodgkin-Lymphoms, 70.000,- Euro, LG Berlin, Az.: 8 O 68/18

Chronologie:
Der Kläger litt an persistierendem trockenem Husten und stellte sich im November 2015 beim Beklagten vor. Trotz deutlich geschwollener Lymphknoten und auffälliger Blutwerte, diagnostizierte der Beklagte lediglich eine Sarkoidose. Tatsächlich lag aber bereit ein Hodgkin-Lymphom vor, das erst im August 2016 diagnostiziert wurde. Zwischenzeitlich hatte sich der Kläger immer wieder beim Beklagten mit entsprechenden Beschwerden vorgestellt und wurde mit Kortison therapiert. Von September 2016 an bis Januar 2017 musste der Kläger sich sodann einer Chemotherapie unterziehen, an deren Folgen er auch bis heute noch leidet.

Verfahren:
Das Landgericht Berlin hat den Vorfall fachmedizinisch hinterfragen lassen. Im Ergebnis stellt der befasste Sachverständige heraus, dass ein grober Behandlungsfehler darin zu sehen sei, dass beim Kläger ohne fachgerechte Befundung eine Kortisontherapie vorgenommen worden ist. Das Gericht schließt aus der Konstatierung, dass der Beklagte nicht beweisen kann, dass ohne diesen Behandlungefehler eine gefestigte Diagnose nicht früher hätte gestellt und fachgerecht behandelt werden können. Vor diesem Hintergrund schlägt das Gericht den Parteien einen Vergleich über eine Zahlung von 70.000,- Euro an. Beide Parteien haben noch etwas Zeit, dem Vorschlag zu widersprechen, oder näherzutreten.

Anmerkungen von Ciper & Coll.
Wenn ein grober Behandlungsfehler festgestellt wird, tritt die Beweislast zugunsten des Patienten um und dieser kommt in der Regel zu einem Erfolg. Bei der Höhe der vom Gericht vorgeschlagenen pauschalen Entschädigungssumme ist die gesamte gesundheitliche Entwicklung und Leidenszeit für den Kläger nach dem Vorfall zu berücksichtigen. Mit einem derartigen Vergleich wird der Rechtsfrieden hergestellt. Bei einem Widerruf würde das Gericht ein Urteil fällen, das sich an dem Vorschlag sicherlich orientieren würde, stellen der sachbearbeitende Rechtsanwalt D.C.Mahr, LLM und Dr D.C.Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht fest.

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