Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Mediastinitis mit tödlichem Verlauf nach Botox-Injektion, 30.000,- Euro, LG Berlin, Az.: 35 O 56/20
Chronologie:
Bei der Patientin war ein CREST-Syndrom mit Achalasie Typ 2 bei Sklerodermie bekannt. Sie wurde u.a. mit Botox-Injektionen behandelt, da sie hierauf gut ansprach. Aufgrund progredienter Oberbauchschmerzen und unklarem Anstieg der CRP-Werte wurde eine eine stationäre Behandlung notwendig. In der Folge entwickelten sich Komplikationen, die eine Notoperation erforderlich machten, innere Blutungen konnten nicht mehr gestoppt werden, so dass die Patientin verstarb. Vorgeworfen wird den Behandlern insbesondere eine verspätete Diagnostik, die den tödlichen Verlauf hätte verhindern können.
Verfahren:
Das Landgericht Berlin hat den Vorfall mitttels eines fachmedizinischen Sachverständigen hinterfragen lassen. Im Ergebnis stellte dieser heraus, dass der tödliche Verlauf durch eine umgehende Diagnostik mittels CT und einer entsprechenden eingeleiteten Therapie hätte verhindert werden können. Das Gericht hat den Parteien daraufhin einen Vergleichsvorschlag über 30.000 Euro unterbreitet. Beide haben nunmehr noch die Möglichkeit, diesem Vergleichsvorschlag näherzutreten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Ein Vergleich stellt immer ein gegenseitiges Entgegenkommen dar. Im Zweifel erbitten Prozessvertreter der Parteien in einem Arzthaftungsprozess vom Gericht, den Parteien einen angemessenen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Dann haben beide die Möglichkeit, diesem näherzutreten, oder ihn abzulehnen. Sind die zwischen den Parteien dann noch strittigen Positionen nicht besonders hoch, bietet es sich grundsätzlich an, auch zu einer gütlichen Einigung zu gelangen, anstatt ein Verfahren weiter in die Länge zu treiben, mit oftmals ähnlichen Endergebnissen. Nicht die Prozessvertreter der Parteien entscheiden, ob ein Vergleich zustandekommt, sondern dieses ist allein den Parteien vorbehalten, die anwaltlich lediglich auf die Risiken und Vorteile eines Vergleichsabschlusses ausführlich hingewiesen werden, sagt Dr. DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.