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Landgericht Berlin vom 09.08.2021 vom 09.08.21

Wettbewerbsrecht - Anwaltliches Standesrecht: Weitere Prozessschlappe für strafrechtlich verurteilten Anwalt aus Norddeutschland, LG Berlin, Az.: 16 O 360/20

Chronologie:

Der Kläger, bei dem es sich um einen vom Landgericht Düsseldorf verurteilten Straftäter handelt, klagte gegen die Beklagten wegen derer Bezeichnung mehrerer Kanzleistandorte als "Beratungsbüros" auf Unterlassung, Auskünften und Schadenersatz, gemäß §§ 3, 5, 9 UWG iVm 242 BGB. Er war der Auffassung, dass die Bezeichnung von "Beratungsbüros" für den Verbraucher irreführend sei, da Anwälte in diesen Büros nicht ständig physisch anwesend seien. Mit genau diesem Vorwurf war er bereits zuvor gerichtlich vorgegangen, änderte aber seine Zielrichtung nunmehr dahingehend, dass es ihm im vorherigen Prozess lediglich um das Element der "Erreichbarkeit" gegangen sei und nunmehr zudem um den Begriff der "Beratungsbüros" an sich.

 

Verfahren:

Das Landgericht Berlin versuchte bereits anlässlich der Schlusssitzung dem Kläger klarzumachen, dass seine Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, allerdings wie auch in zahlreichen anderen durch den Kläger mutwillig initiierten Prozessen gegen erfolgreiche Anwaltskollegen, einmal mehr vergeblich: so halfen ihm dann auch nicht mehr seine im nicht nachgelassenen Schriftsatz umfangreichen weitergehenden wilden Ausführungen, wie er denn sein Begehren aufzufassen gedenke. In den Entscheidungsgründen stellt das Gericht sodann auch eindeutig heraus, dass seine Rechtsauffassungen, salopp formuliert "grober Unfug" sind. Explizit verwendet das Gericht die Formulierungen: "Haarspalterei", "vorgenommene künstliche Aufteilung der Irreführung in zwei verschiedene Aspekte" und "Rechtsmissbrauch".

 

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Der Kläger ist in der Anwaltschaft kein Unbekannter: in einer an oftmals Peinlichkeit nicht zu überbietender Art und Weise zieht er gegen Anwälte zu Felde, wobei sein agitatorisches Denunziantentum am Dilettantismus eines vorpubertären Eleven nicht zu übertreffen ist. Angespornt durch eine Gerichtsentscheidung des Kammergerichtes Berlin, das noch im Jahre 2016 tatsächlich der Rechtsauffassung ist, "der Verbraucher kenne den Anwalt aus TV-Serien und TV-Filmen dergestalt, dass er während der üblichen Geschäftszeiten in seinen Kanzleiräumen präsent anzutreffen sein muss", was in der Anwaltschaft entweder für Entsetzen, oder aber große Erheiterung gesorgt hat und wie es ein langjähriger Präsident a.D. einer der größten bundesdeutschen Anwaltskammern mit Kopfschütteln als sinngemäß völligen "Schmarrn" in der heutigen digitalisierten Welt bezeichnet, in der die Zeiten eines "Liebling Kreuzberg" auch an Richtern am Kammergericht Berlin nicht einfach vorbei gegangen sein können (in anderen Bundesländern herrscht deutlich moderneres Gedankengut vor), sieht der Kläger in seinen Vorgehen eine günstige Geldeinnahmequelle, der die 16. Kammer des Landgerichtes Berlin jetzt einmal mehr den Riegel vorgeschoben hat. Dass es dem Kläger bei seinen Vorgehen nicht um die Einhaltung von Recht und Ordnung geht, sondern allein pathologische Schädigungszwänge zugrunde liegen, hat die Berliner Gerichtsbarkeit nun (hoffentlich) auch verstanden, zumal er mit der Vielzahl all seiner kleinkalibrigen Eingaben, Beschwerden, Abmahnungen und Klagen, die sich durch das ganze Bundesgebiet ziehen, in der Regel untergeht. Interessanterweise ist aber dann auch gerade er es, der auf seiner Außendarstellung mit unlauteren Falschbehauptungen um sich wirft, die noch Gegenstand mehrerer zivil- und strafrechtlicher Verfahren sind. So teilt er etwa großspurig mit, er habe zahlreiche Fachpublikationen im Medizinrecht erstellt, ohne eine einzige darlegen zu können, oder aber er sei einer der spezialisiertesten Anwälte auf dem Gebiet des Medizinrechtes, und das, ohne im Besitz des Fachanwaltstitels zu sein. Die Aufstellung ließe sich beliebig verlängern, so Dr. DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.

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