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Landgericht Berlin vom 17.07.2020 vom 17.07.20

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Beinverkürzung durch fehlerhafte Reposition und Fixierung nach Osteotomie, LG Berlin, Az.: 36 O 97/16

Chronologie:
Der Kläger kam aus dem Rollstuhl zu Fall und stürzte auf den rechten Oberschenkel. Er erlitt dabei eine Fraktur distal der Osteotomie. Die Beklagte nahm daher eine Materialentfernung, Reposition und Fixierung mittels T2-Femur-Nagel vor. Anstelle der Wiederherstellung der Begradigung kam es dabei zu einer Beinverkürzung um 2,5 cm.

Verfahren:
Das Landgericht Berlin hat den Vorfall mittels eines fachmedizinischen Gutachtens hinterfragen lassen. Im Ergebnis stellte der Gutachter eine Heilungsverzögerung von anderthalb Jahren sowie zwei unnötige weitere Operationen als kausalen Schaden fest. Das Gericht hat den Parteien sodann einen Vergleich über 5.000,- Euro vorgeschlagen, den diese akzeptierten.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Da der Gutachter in dieser Sache feststellte, dass kein Dauerschaden entstanden sei, ist der vom Gericht vorgeschlagene Vergleichsbetrag als angemessen anzusehen, meint Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht. Insbesondere konnte die Beinverkürzung nicht als kausal auf einen Behandlungsfehler basierend konstatiert werden.

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