Zivilprozessrecht - Zwangsvollstreckungsrecht: Weitere Prozessschlappe für Wedeler Rechtsanwalt, LG Berlin, Az. 16 O 239/16
Chronologie:
Der Kläger begehrt aus einem vorangegangenen zivilrechtlichen Verfahren vor der 16. Zivilkammer des Landgerichtes Berlin die Möglichkeit Zwangsmittel durchzusetzen. Das vorangegangene Verfahren lief zunächst vor der hiesigen Kammer, sodann in der Berufungsinstanz vor dem Kammergericht Berlin und schließlich noch in dritter Instanz vor dem Bundesgerichtshof. Inhaltlich ging es um vom Kläger verlangte Auskunftsansprüche. Die Ablehnung seines Begehrens verfolgte der Kläger nun mit einer "sofortigen Beschwerde" als dem zulässigen Rechtsmittel weiter.
Verfahren:
Das Landgericht Berlin hat mit seiner Beschwerde "kurzen Prozess" gemacht und diese mit kurzer und prägnanter Begründung abgewiesen. Inhaltlich heißt es in dem Abweisungsbeschluss explizit unter anderem: "Der Kläger verschließt sich beharrlich der Einsicht in die ihm bereits wiederholt - von Seiten des Kammergerichts (Antwort des Präsidenten des Kammergerichtes .... auf die Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers) und nun auch von Seiten der hiesigen Kammer - im Einzelnen dargelegten rechtlichen Auswirkungen der prozessualen Ereignisse dieses Verfahrens, insbesondere betreffend die angestrengten Rechtsmittelverfahren zum Kammergericht und Bundesgerichtshof." Eine weitergehende Begründung gibt es nicht.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Einer weitergehenden Kommentierung an dieser Stelle bedürfen die klaren Konstatierungen des Landgerichtes Berlin dem Kläger gegenüber nicht, denn diese sprechen für sich selbst, stellt Rechtsanwalt Dr DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht heraus.