Wettbewerbsrecht - Anwaltliches Standesrecht: Einstweilige Verfügung wegen Irreführung einer Zusatzqualifikation, 250.000,- Euro, LG Berlin, Az.: 52 O 318/20
Chronologie:
Ein Rechtsanwalt aus Norddeutschland darf ab sofort nicht mehr gegenüber dem Rechtsverkehr den Eindruck vermitteln, er habe eine Zusatzqualifikation im Medizinrecht, die er indes tatsächlich nicht besitzt. Auf seiner Internetpräsenz wirbt der Anwalt mit der vollmundigen Aussage, er würde jährlich neben dem "Pflichtprogramm" aus § 15 Fachanwaltsordnung auch noch eine "Vielzahl" weiterer Seminare und Tagungen im Medizinrecht und Medienrecht belegen. Auf eine Abmahnung nebst strafbewehrter Unterlassungserklärung hin hatte der Beklagte nicht reagiert.
Verfahren:
Das Landgericht Berlin hat wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 II ZPO ohne mündliche Verhandlung beschlossen, dass der Beklagte verurteilt wird, derartige Aussagen, die den Eindruck des Besitzes einer Fachanwaltschaft herleiten, bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro sofort zu unterlassen. Das Gericht begründet die Unterlassungsverfügung unter anderem damit, dass ein Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung, wie etwa zum "Fachanwalt für Medizinrecht" führt, auch eine entsprechende Zusatzqualifikation erworben hat, die der Beklagte nicht vorzuweisen hat.
Anmerkungen von Ciper & Coll.
Es versteht sich von selbst, dass ein Anwalt, der nicht über einen Fachanwaltstitel verfügt, auch nicht entsprechend nach außen hin irreführend das Gegenteil darstellt, so wie der Beklagte, der sich im Übrigen weiterer großspuriger Selbstanpreisungen rühmt, die Gegenstand verschiedener Verfahren sind. Auch sind diese irreführenden Angaben standeswidrig und durch die Berufsaufsichtsbehörde des Beklagten entsprechend zu ahnden, stellt der RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht klar.