Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Fehlgeschlagene modifizierte Epping-Plastik bei Rhizarthrose führt zur Schädigung des Nervus medianus, 50.000,- Euro, LG Berlin, Az.: 13 O 335/13
Chronologie:
Die Klägerin ist seit 1973 als Fabrikarbeiterin tätig. Durch gleichbleibende Drehbewegungen stellten sich bei ihr punktuelle Stichschmerzen an der rechten Hand ein. Sie begab sich zur Behandlung in die Klinik der Beklagten, wo eine modifizierte Epping-Plastik vorgenommen wurde. Nach Abnahme des Gipses musste die Klägerin feststellen, dass die Schmerzen weiterhin bestanden und die Hand zudem nicht mehr funktionsfähig war. Es wurde ein CRP-Syndrom diagnostiziert. Zahlreiche Nachbehandlungen führten nicht zu einer Verbesserung der Situation.
Verfahren:
Das Landgericht Berlin hat den Vorfall mittels eines Fachorthopädischen Gutachtens eruieren lassen. Im Ergebnis stellte der Gutachter fest, dass die Behandlung an sich nicht fehlerhaft gewesen sei. Im Rahmen der Beweisaufnahme kam das Gericht aber zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht hinreichend über die eintretenden Risiken der Operation aufgeklärt wurde und hat den Parteien einen Vergleich über einen Pauschalbetrag von 50.000,- Euro vorgeschlagen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Ausländerin, die der deutschen Sprache nicht völlig mächtig ist. In derartigen Fällen stelle die ärztliche Risikoaufklärungspflicht eine besondere Herausforderung für die Ärzte dar, da sie sich vergewissern müssen, dass der entsprechende Patient die Aufklärung auch hinreichend verstanden hat und diese nachvollziehen kann. Im Zweifel müsste ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Mit der Abfindungssumme darf die Patientin durchaus zufrieden sein, meint der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel C. Mahr LLM, Fachanwalt für Medizinrecht