Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Fehlerhaft behandelte Cholesteatom-Erkrankung, 10.000,- Euro, LG Bielefeld, Az.: 4 O 267/14
Chronologie:
Die Klägerin litt an wiederholten Cholesteatom-Erkrankungen, wegen derer sie bereits operativ behandelt worden war. Sie begab sich aufgrund wiederkehrender Entzündungsprozesse im Ohr mit einhergehenden Schmerzen in die Praxis des Beklagten, der lediglich Antibiotika verschrieb, ohne weitergehende Untersuchungen vorzunehmen. Auf Drängen der Klägerin erfolgte nach über einem Jahr sodann die Überweisung an eine Medizinische Hochschule, wo ein erneuter Befall mit einem Cholesteatom festgestellt wurde.
Verfahren:
Der vom Gericht bestellte Sachverständige konstatierte, dass aufgrund der vorangegangenen Erkrankungen bekannt war, dass das Risiko einer Wiedererkrankung erhöht war. Bei rezidivierenden Beschwerden, so wie hier, wäre es spätestens nach 12 Monaten erforderlich gewesen, weitere Befunde zu erheben und operativ einzugreifen. Ein mehrmonatiger Leidensweg wäre der Klägerin dadurch erspart worden. Das Gericht hat den Parteien sodann einen Vergleich über eine Abfindung von pauschal 10.000,- Euro vorgeschlagen, worauf diese sich eingelassen haben.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Bereits vorgerichtlich wandten sich die Prozessvertreter der Klägerin an den Haftpflichtversicherer des Beklagten, der jedoch jedwede Haftung ablehnte. Dabei übersah der Versicherer einmal mehr, dass aufgrund des Vorliegens eines Befunderhebungsfehlers im Sinne von § 630h Abs. 5 S. 2 BGB eine Beweislastumkehr dahingehend anzunehmen ist, dass zu vermuten ist, dass der eingetretene Schaden Folge der unterbliebenen Befunderhebung ist. In solchen Fällen bleibt dem Geschädigten nichts Weiteres übrig, als gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so wie hier, stellt RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.