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Landgericht Bielefeld vom 22.10.2021 vom 22.10.21

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Misslungene Arthrodeseoperation nach posttraumatischer USG-Arthrose, LG Bielefeld, Az.: 4 O 10/18

Chronologie:

Der Kläger stellte sich bei der Beklagten aufgrund von Schmerzen im Sprunggelenk links vor. Krankenhistorisch war eine vor zwanzig Jahren erlittene Fersenbeinfraktur links bekannt. Die Unfallchirurgen diagnostizierten eine posttraumatische USG-Arthrose und stellten die Indikation zu einer operativen Behandlung. Postoperativ stellten sich beim Kläger weiterhin Schmerzen und Bewegungseinschränkungen ein. Es wird eine fehlerhafte Operation vorgeworfen.

 

Verfahren:

Mit dem Vorfall war vorgerichtlich bereits die Gutachterkommission der Ärztekammer Westfalen-Lippe befasst und hatte im Ergebnis konstatiert, dass die erfolgte Operation behandlungsfehlerhaft gewesen war, zumal noch Knorpelreste im unteren Sprunggelenk verblieben sind. Das Gericht hat den Vorfall nochmals gutachterlich hinterfragen lassen, was zu ähnlichen Konstatierungen kam. Daraufhin hat das Gericht den Parteien einen Vergleich angeraten, über dessen Höhe Stillschweigen vereinbart wurde. Die Parteien haben noch Gelegenheit, diesem Vergleich zu widersprechen.

 

Anmerkungen von Ciper & Coll.

Dass im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens zuweilen vorgenommene Schlichtungsstelle bei einer Landesärztekammer hat keine präjudizielle Wirkung. Das hat die Konsequenz, dass sich ein medizingeschädigter Patient wohl überlegen sollte, dieses Güteverfahren zu initiieren, zumal Versicherer genauso reagieren können, wie im vorstehenden Fall, nämlich dann, wenn das Ergebnis für sie negativ ausfällt, schlichtweg darauf beharren, man akzeptiere dieses Ergebnis der Schlichtungsstelle einfach nicht. Damit steht der Patient dann in der gleichen Situation, wie vor Einholung eines Schlichtungsbescheides und wird nahezu in ein gerichtliches Verfahren hineingedrängt, zumal er nicht sehenden Auges trotz eindeutiger gutachterlicher Konstatierungen "der gegnerischen Versicherung zuliebe" auf die ihm zustehenden Ansprüche verzichten wird und sodann gerichtlich vorgehen muss. Das ist bedauerlich, stellen Rechtsanwälte D.C. Mahr LLM und Dr D.C.Ciper LLM fest, dabei handelt es sich aber in der Praxis nicht lediglich um Ausnahmefälle.

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