Wettbewerbsrecht – Standesrecht – Strafrecht: Einstweilige Verfügung wegen Verleumdung, 250.000,- Euro, LG Bielefeld, Az.: 4 O 289/20
Chronologie:
Ein Rechtsanwalt aus Norddeutschland darf ab sofort nicht mehr einem Berufskollegen gegenüber den Vorwurf der erheblichen Veruntreuung erheben. Anlass seines untauglichen Verleumdungsvorwurfes war seine an den mutmaßlich Geschädigten herangetretene Nachfrage, ob dieser tatsächlich aktuell eine Arbeitsgemeinschaft mit dem mutmaßlichen Schädiger betreibe. In diesem Kontext trug er dann auch noch vor, er habe ein Detailwissen zu den vorgeworfenen Veruntreuungen.
Verfahren:
Das Landgericht Bielefeld hat kurzen Prozess gemacht und den Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung verurteilt, es künftig bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungsgeld, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Dritten gegenüber zu behaupten, der betreffende Berufskollege habe dem mutmaßlich Geschädigten gegenüber veruntreut. In der mündlichen Verhandlung versuchte sich der Beklagte noch vergeblich damit herauszureden, er habe es doch gar nicht so gemeint, was das Gericht ebenso mit erheblichem Kopfschütteln „abschüttelte“, wie seine weiteren untauglichen Erklärungsversuche. In den Entscheidungsgründen heißt es dann auch explizit: „es habe keinen nachvollziehbaren und plausiblen Grund dafür gegeben, in seiner schriftlichen Nachfrage an den mutmaßlich Geschädigten auch die angegriffenen Äußerungen aufzunehmen. Diese Behauptungen waren noch nicht einmal im Ansatz erforderlich.“
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der Beklagte ist seit einigen Jahren dafür bekannt, Berufskollegen bundesweit mit zahllosen untauglichen Strafanzeigen, Kammereingaben und Behördenbeschwerden mittels „Phantasie- und Räubergeschichten“ zu überziehen. Soeben erst hat er unter Vorlage eines Kanzleischildes, das er in 2017 abfotografierte, einer Berufsaufsichtsbehörde gegenüber die Aktualität dieses veralteten Schildes vorgegaukelt, ohne sich seither über die tatsächliche Situation zu vergewissern, was an Leichtfertigkeit nicht zu überbieten ist. Auch fühlt er sich etwa bereits derart bedroht, dass er die Polizei darum gebeten hat, bei sich im Umfeld verstärkt Streife zu fahren. Die Identität von Telefonanrufern will er an deren „Atmen“ erkannt haben. Jedenfalls ermitteln momentan sowohl die Staatsanwaltschaften Düsseldorf, Berlin und Itzehoe wegen mehrerer strafrechtlich relevanter Verhalten gegen ihn, ein Strafverfahren gegen ihn ist vor einer Strafkammer anhängig, nachdem er gegen eine Verurteilung mittels Strafbefehls zu einem Jahr Freiheitsstrafe Rechtsmittel eingelegt hatte und seine Berufsaufsichtsbehörde hat auf Anfrage mitgeteilt, dass die Generalstaatsanwaltschaft über ihn informiert sei. Im Übrigen befassen sich auch noch mehrere Zivilgerichte mit seinen Internetpräsentationen, die an zahlreichen Stellen wettbewerbswidrige Aussagen enthielten und auch nach wie vor noch enthalten.