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Landgericht Bochum vom 29.06.2023 vom 29.06.23

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Säugling mit immensem Blutverlust nach Beschneidung, LG Bochum, Az.: I-6 O 229/21

Chronologie:

Bei dem Kläger, der zum Zeitpunkt der Operation 5 Monate alt war, wurde durch einen Arzt der Beklagten eine Zirkumzision mittels eines Ringes durchgeführt. Der Eingriff war für 13:30 Uhr geplant. Die Eltern sollten dem Kläger zwei Stunden vor der OP ein Zäpfchen mit Schmerzmitteln verabreichen, was sie auch taten. Die OP fand jedoch erst um 15:20 Uhr statt, wodurch das Schmerzmittel nicht mehr wirkte. Es wurde zwar eine lokale Betäubung gesetzt, allerdings wurde der Eingriff vor Einsetzen der Wirkung begonnen, wodurch der Kläger unnötige Schmerzen erlitt.

 

Nach der OP wurden die Eltern nicht darüber informiert, dass es zu einer Blutungskomplikation kam und der Kläger wurde unmittelbar nach dem Eingriff entlassen. Zuhause angekommen bemerkten die Eltern, dass die Windel des Klägers voller Blut war und wählten direkt die Notfallnummer des behandelnden Arztes. Dieser forderte die Eltern auf, Fotos und Videos auf sein Handy zu schicken. Nachdem er sich das Bildmaterial anschaute, teilte er den Eltern telefonisch mit, dass sie das Blut mit Kompressionstüchern abtupfen sollen und falls weitere Blutungen auftreten, diese versuchen mit kalt föhnen mittels Haarföhn zu stoppen.

 

Es kam immer wieder zu neuen Blutungen. Die Eltern baten den Arzt um einen Termin, was aber nicht möglich war, da der Arzt nicht mehr in der Klinik war, in der er operiert hatte. Nachdem die Eltern ihm mitteilten, dass sie ein anderes Krankenhaus aufsuchen würden, überzeugte er sie davon, dies nicht zu tun. Stattdessen wurde ein Treffen in einer Praxis in Herne vereinbart.

 

Auf dem Weg nach Herne verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Klägers massiv, woraufhin die Eltern das nächste Krankenhaus aufsuchten. Dort wurde der Kläger sofort stationär aufgenommen und einer Notoperation unterzogen. Es stellte sich heraus, dass der Kläger eine arterielle Blutung im Frenulum Bereich hatte und dadurch schätzungsweise 30-40% seines Blutes verlor. Postoperativ litt der Kläger unter anhaltendem Fieber und erhöhten Entzündungsparametern.

 

Verfahren:

Nach Klageeinreichung wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Das Gutachten fiel weitestgehend positiv für den Kläger aus. Der Sachverständige sah in dem postoperativen Verhalten des Arztes gleich mehrere Behandlungsfehler, was er auch in der mündlichen Verhandlung so wiedergab. Daraufhin schlossen die Parteien auf dringenden Vorschlag der Kammer einen Vergleich.

 

Anmerkung von Ciper & Coll.:

Dem Kläger geht es heute zum Glück wieder gut. Dennoch ist es nur gerecht, dass dem Kläger, der damals noch ein Säugling war, ein fairer Vergleich unterbreitet wurde. So können er und seine Eltern mit der Sache abschließen.

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