Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Nicht indizierte und grob fehlerhaft durchgeführte Herzkatheteruntersuchung, LG Braunschweig, Az. 4 O 3261/20
Chronologie:
Beim Kläger war bereits seit mehreren Jahren ein intermittierendes Vorhofflimmern bekannt. Schließlich wurde bei ihm eine Herzkatheteruntersuchung durchgeführt, welche jedoch – wie sich herausstellte – nicht dazu geeignet war, überhaupt weitere medizinische Erkenntnisse hinsichtlich dessen Gesundheitszustandes zu bringen. Darüber hinaus war auch die Durchführung der Untersuchung als solche grob fehlerhaft: Absprachewidrig wurde ein anderer, dem Kläger unbekannter Arzt tätig und angesichts des bevorstehenden Feierabends der Ärzteschaft war die Behandlung von einer großen Hektik und mangelnder Sorgfältigkeit geprägt. Im Zuge des Eingriffes kam es schließlich sowohl zu einer Fehlplatzierung des Katheters und einer intraoperativen Verletzung; starke physische und psychische Beschwerden waren die Folge.
Verfahren:
Das Gericht hat die Angelegenheit mittels eines Sachverständigengutachtens hinterfragen lassen. Aufgrund dessen Aussagen schlug das Gericht den Parteien eine gütliche Einigung vor. Dieser traten die Parteien sodann näher. Über die Höhe wurde Stillschweigen vereinbart.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
In Arzthaftungsprozessen obliegt die Beweislast grundsätzlich dem Kläger. Wird jedoch ein grober Behandlungsfehler festgestellt, so geht diese Beweislast auf die Beklagtenseite über. Ein grober Behandlungsfehler wird juristisch umschrieben als ein so gravierender Fehler, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Die Ärzteschaft muss also beweisen, dass eben kein Behandlungsfehler vorliegt, was kaum gelingen kann, erklärt Dr. DC Ciper LLM.