Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Armplexuslähmung anlässlich Geburtsvorganges, 70.000,- Euro, LG Bremen, Az.: 3 O 1357/13
Chronologie:
Die Klägerin war in 2011/2012 mit ihrem vierten Kind schwanger. Sie wünschte eine Hausgeburt, anlässlich derer es infolge einer Schulterdystokie zu einer Plexuslähmung des rechten Armes des Kindes kam. Die Klägerin selber erlitt u.a. einen Dammriss.
Verfahren:
Rund acht Jahre nach dem streitgegenständlichen Vorfall hat das befasste Gericht nun per Schlussurteil der Klägerin einen Schadenersatz in Höhe von 70.000,- Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen. Das Landgericht Bremen hatte den Vorfall zuvor mittels eines medizinischen Fachgutachtens hinterfragen lassen. Im Ergebnis stellte der Sachverständige neben weiteren Punkten fest, dass es zu einer extremen Abweichung zwischen dem Schätzgewicht und dem tatsächlichen Gewicht des Kindes gekommen sei. Diese sei auch nicht erklärlich und es handele sich um einen groben Behandlungsfehler. Nachdem das Gericht bereits die Haftung des Beklagten dem Grunde nach bejaht hatte, entschied es jetzt noch zu der konkreten Höhe der Ansprüche.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Neben Sauerstoffunterversorgungen zählen Armplexuslähmungen zu den klassischen Risiken beim Geburtsvorgang. Die hieraus resultierenden Gesundheitsschäden und damit auch die Schadenbeträge sind in der Regel erheblich und bewegen sich im fünf- bis siebenstelligen Eurobereich, so RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.