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Landgericht Bremen vom 13.09.2021 vom 13.09.21

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Paravalvulärer Abszess bei Hämorrhoidopexie nach Longo ohne Endokarditis-Prophylaxe, 30.000,- Euro, LG Bremen, Az.: 1 O 908/21

Chronologie:

Der Kläger befand sich zur Behandlung eines Hämorrhoidalleidens zur Behandlung bei der Beklagten. Ohne Vornahme einer Endokarditis-Prophylaxe erfolgte eine Koloskopie, in deren Anschluss sich ein paravalvulärer Abszess entwickelte. Es wurde eine Re-Implantation der Koronarostien erforderlich.

 

Verfahren:

Das Landgericht Bremen hat der Beklagten die Klageschrift der Prozessvertreter des Patienten zugestellt, woraufhin sich die Beklagtenvertreter an die Klägervertreter wandten und in außergerichtliche Verhandlungen eintraten. Im Ergebnis führten diese dazu, dass die Beklagtenseite sich bereiterklärte, eine pauschale Abfindungssumme von 30.000,- Euro, sowie die entstandenen Kosten für die Inanspruchnahme des Landgerichtes zu übernehmen. Hiermit war der Kläger einverstanden, so dass das Verfahren nicht mehr weiterbetrieben werden muss.

 

Anmerkungen von Ciper & Coll.
Eine derartige Konstellation, wie die vorstehende, kommt bei Arzthaftungsprozessen sehr selten vor. In der Regel wird in den Fällen, in denen Haftpflichtversicherer der Beklagten vorgerichtlich nicht in eine Regulierung eingetreten sind, zunächst ein erster mündlicher Termin vor dem zuständigen Gericht vorgenommen, dem sogenannten Gütetermin, in dem dieses anhand der vorliegenden Dokumentation einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, insoweit ein Behandlungsfehler und ein darauf beruhender Gesundheitsschaden auf der Hand liegt. Dieser Termin war in diesem Fall nicht mehr notwendig, zumal der Versicherer bereits vorher bereit war, eine angemessene Abfindungssumme für den erlittenen Schaden zu unterbreiten, dem der geschädigte Patient nähertrat, stellen D.C. Mahr und Dr. DC Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht fest.

Erneute erhebliche Prozessniederlage im sogenannten Allergan-Komplex für ARAG SE vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 9a 141/23)

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