Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Fehlerhafte Nagelung einer Humerusschaftfraktur, LG Chemnitz, Az.: 4 O 1630/16
Chronologie:
Die Klägerin erlitt während einer Mutter-Kind-Kur durch einen Sturz eine Fraktur des rechten Oberarms. Im Hause der Beklagten wurde der Bruch lediglich genagelt, es unterblieb indes eine Verplattung. In der Folge wurde eine Revisionsoperation erforderlich, um den eingebrachten Nagel zu entfernen. Die Klägerin leidet seither unter neurologischen Defiziten.
Verfahren:
Das Landgericht Chemnitz hat den Vorfall mittels eines unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachtens hinterfragen lassen. Im Ergebnis stellte der Gutachter u.a. fest, dass "aufgrund der konkret vorliegenden Bruchsituation zumindest die retrograde Marknageltechnik kontraindiziert war". Die Parteien haben sich sodann auf eine pauschale Abfindung von rund 20.000,- Euro geeinigt.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Das gesamte Verfahren zog sich erfreulicherweise lediglich etwa ein Jahr hin, einschließlich der Einholung des medizinischen Gutachtens, sowie der Terminierungen und des Vergleichsabschlusses. Eine derart kurze Verfahrensdauer stellt im Bereich der Arzthaftung nicht den Regelfall dar, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt D.C. Mahr LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.