Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Verkanntes Harnblasenkarzinom, 30.000,- Euro, LG Cottbus, Az.: 3 O 238/16
Chronologie:
Die Klägerin befand sich seit 2007 zur regelmäßigen Krebsvorsorgeuntersuchung bei der Beklagten, einer Fachärztin für Gynäkologie. Im Jahre 2011 diagnostizierte die Beklagte zystische Beschwerden, ohne weitere Diagnostik, über ein Jahr später wurde anlässlich einer Ultraschalluntersuchung der Blase und einer Zystoskopie ein ausgedehntes Urothelkarzinom der Harnblase festgestellt. Eine verspätete Diagnose und fehlende adäquate Behandlung werden als Fehler vorgeworfen.
Verfahren:
Bereits vor dem Verfahren vor dem Landgericht Cottbus war die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen mit dem Vorfall befasst und hat darauf hingewiesen, dass eine Blasenspiegelung im deutlich früheren Stadium einen Tumor hätte erkennen lassen und dieser entsprechend behandelt werden musste. Der gerichtlich befasste Sachverständige äußerte sich im Ergebnis nicht eindeutig, Zweifel an der fachgerechten Behandlung verblieben indes, so dass das Gericht zur Vermeidung einer weiteren umfangreichen Beweisaufnahme den Parteien zu einem Vergleich über pauschal 30.000,- Euro anrieten, den diese akzeptierten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Grundsätzlich ist der geschädigte Patient in einem Arzthaftpflichtprozess beweispflichtig für Fehlerhaftigkeit und kausalen Schaden. Eine Beweislastumkehr tritt aber in den Fällen ein, in denen ein Befunderhebungsfehler vorliegt. Genau diese Konstellation ist in der vorliegenden Sache nicht eindeutig zu klären, würde aber bei einer positiven Konstatierung dazu führen, dass die Ansprüche der Klägerin höher ausfielen. Da aber auch ein Prozessverlust drohen könnte, macht in einem Fall, wie dem streitgegenständlichen es durchaus Sinn, sich auf eine pauschale Entschädigungssumme zu vergleichen, stellen der sachbearbeitende Rechtsanwalt D.C. Mahr LLM und Dr. D.C.Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht klar.