Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Schädigung des Nervus accessorius anlässlich Nackenoperation, 40.000,00 Euro, LG Darmstadt, Az.: 19 O 270/14
Chronologie:
Der Kläger begab sich zwecks Entfernung einer Fettgeschwulst am hinteren Hals zur Behandlung in die Praxis der Beklagten. Dabei kam es zur Schädigung des Nervus accessorius, was in der Folge zu Schmerzen, Taubheitsgefühlen und Armhebeschwierigkeiten führte.
Verfahren:
Das Landgericht Darmstadt hat einen Gütetermin bestimmt. In der Verhandlung wies das Gericht die Beklagtenseite darauf hin, dass es dazu neige der Klägerseite Recht zu geben. Im Ergebnis regte das Gericht an, dass sich die Parteien gütlich einigen sollten. Danach schlossen diese einen Vergleich über 40.000,00 Euro.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Zivilprozesse entscheiden sich oft danach, welche Partei beweispflichtig ist. Im Arzthaftungsprozess ist generell die Behandlerseite für die ordnungsgemäße Risikoaufklärung des Patienten beweispflichtig, stellt Dr. D.C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht klar.