Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Tödlicher Verlauf nach Mukosektomie, LG Dresden, Az. 6 O 2619/19
Chronologie:
Der Ehemann der Klägerin unterzog sich aufgrund einer bösartigen Erkrankung der Speiseröhre einer Mukosektomie. Hierbei kam es zu einer Blutung. Postoperativ zeigte eine Spiegelung der Speiseröhre eine Sickerblutung an der Abtragungsstelle, welche mittels eines Clips und Hemosprays behandelt werden sollte. Der Patient wurde jedoch instabil, die Behandlung musste abgebrochen und der Patient auf die Intensivstation verlegt werden. Noch am selben Tag erfolgte eine Reanimation des Patienten. Ein Monat nach der Operation verschlechterte sich der Zustand des Patienten, sodass dieser wieder intubiert werden musste. Trotz maximaler Eskalation der Therapie der hepatischen Enzephalopathie blieben Vigilanz und kognitive Fähigkeiten deutlich reduziert. In Absprache mit der Klägerin wurde vor allem wegen der nicht mehr verbesserbaren neurologischen Befundkonstellation entschieden, auf die weitere spezifische Therapie zu verzichten. Der Patient verstarb rund zehn Wochen nach der OP im septischen Schock (Urosepsis) mit Multiorganversagen.
Verfahren:
Das Gericht hat die Angelegenheit mittels eines Sachverständigengutachtens hinterfragen lassen. Aufgrund dessen Aussagen schlug das Gericht den Parteien eine gütliche Einigung vor. Dieser traten die Parteien sodann näher.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Erbitten Prozessvertreter der Parteien in einem Arzthaftungsprozess vom Gericht, den Parteien einen angemessenen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, haben beide die Möglichkeit, diesem näherzutreten, oder ihn abzulehnen. Sind die zwischen den Parteien dann noch strittigen Positionen nicht besonders hoch, bietet es sich grundsätzlich an, auch zu einer gütlichen Einigung zu gelangen, anstatt ein Verfahren weiter in die Länge zu treiben, mit oftmals ähnlichen Endergebnissen. Nicht die Prozessvertreter der Parteien entscheiden, ob ein Vergleich zustande kommt, sondern dieses ist allein den Parteien vorbehalten, die anwaltlich lediglich auf die Risiken und Vorteile eines Vergleichsabschlusses ausführlich hingewiesen werden, sagt Dr. DC Ciper LLM.