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Landgericht Dresden vom 12.12.2022 vom 12.12.22

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Anhaltende Stuhl- und Harninkontinenz nach Operation an der Lendenwirbelsäule, LG Dortmund, Az. 4 O 98/20

Chronologie:

Die Klägerin litt seit dem Jahr 2017 unter einer Claudicatio spinalis nervosa-Symptomatik, sodass es ihr maximal möglich war kurze Strecken von circa 50 Metern zu gehen. Als sie sich schließlich in der Einrichtung der Beklagten vorstellte, wurde ihr die Diagnose einer absoluten Spinalkanalstenose in Höhe LWK4/5 und einer deutlichen Spinalkanalstenose in Höhe LWK3/4 gestellt. Es kam sodann zur Operation. Postoperativ berichtete die Klägerin über Mastdarm- und Blasenentleerungsstörungen und war von der Taille an bis zum Oberschenkel taub. Durch ein MRT der Lendenwirbelsäule konnte schließlich eine Nachblutung mit hochgradiger spinaler Enge festgestellt werden, sodass eine zweite Operation notwendig wurde. Nichtsdestotrotz leidet die Klägerin bis zum heutigen Zeitpunkt weiterhin unter der anhaltenden Stuhl- und Harninkontinenz.

Verfahren:

Das Gericht hat die Angelegenheit mittels eines Sachverständigengutachtens hinterfragen lassen. Sodann wurden die Parteien vor Gericht geladen und dort wurde der Sachverständige noch einmal persönlich angehört. Aufgrund dessen Aussagen schlug das Gericht den Parteien eine gütliche Einigung über 20.000,- € nebst Anwaltskosten vor. Diesem Vorschlag traten die Parteien einvernehmlich näher.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

In Arzthaftungsprozessen stellt die schriftliche sachverständliche Begutachtung des jeweiligen Sachverhaltes die Regel dar. Wenn es jedoch trotz der umfangreichen schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen noch offene Fragen geben sollte, so lädt das Gericht diesen in aller Regel noch einmal persönlich. So kann ein bestmöglicher Austausch garantiert werden, erklärt Dr. DC Ciper LLM.

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