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Landgericht Düsseldorf vom 12.07.2023 vom 12.07.23

ARAG SE auf Abwegen: Regulierungsverweigerung in Geburtsschadenfall LG Düsseldorf, Az. 9 187/22

Chronologie:

Der Deckungsklage liegt ein Geburtsschadenfall zugrunde, wonach den Geburtshelfern eine Sorgfaltspflichtverletzung und Aufklärungsfehler vorgeworfen wird, die im Ergebnis dazu führten, dass das Kind zu 60 Prozent schwerbehindert ist und zeitlebens auf fremde Hilfe angewesen sein wird. Die Mutter des geschädigten Kindes ist bei der ARAG SE rechtsschutzversichert und hat die Prozessvertreter dieser Sache mit der Einholung des Deckungsschutzes beauftragt. Es folgte ein langandauernder Versuch, den Versicherer zu der Deckung der Gesamtansprüche zu bewegen. Da dieser fruchtlos verblieb, war die vorliegende Deckungsklage erforderlich.

Verfahren:

Nachdem die dreißigseitige Klageschrift, nebst weiterer dreistelliger Dokumentation der ARAG SE zugestellt wurde, kam diese ihrer Zahlungsverpflichtung endlich nach, wodurch der Rechtsstreit in Bezug auf einen Antragspunkt in der Hauptsache für erledigt erklärt werden konnte.

Anmerkungen von Ciper & Coll:

Bei der vorliegenden Deckungsklage gegen die ARAG SE handelt es sich nicht um einen Ausnahmefall. Zahlreiche weitere Deckungsklagen gegen das Unternehmen, das gerne medial auf seine Milliardengewinne verweist sind bereits gerichtsanhängig oder stehen vor einer Klageeinreichung. Für die betroffenen Versicherungsnehmer ist eine Regulierungsverweigerung immer ein unangenehmer Zustand, zumal sie oftmals aus eigenen finanziellen Mitteln nicht in der Lage sind, Gerichtsverfahren zu betreiben. Das hindert die ARAG SE aber offensichtlich nicht daran, derart mit Ihren Kunden umzugehen. Die Aufsichtsbehörde BaFin und die Verbraucherzentralen werden sich mit der Regulierungspraxis dieses Düsseldorfer Versicherers noch befassen, stellt Dr. DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht klar.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Keine Befundstellung trotz Vorliegens eines Mammakarzinoms

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Unzureichende Desinfektion und mangelhafte Behandlung nach Implantatwechsel

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: 200.000 € Schadensersatz nach behandlungsfehlerhafter Durchtrennung des nervus accessorius

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