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Landgericht Düsseldorf vom 23.01.2018 vom 23.01.18

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Völlige Dehydrierung durch fehlerhaftes Verhalten eines Pflegedienstes anlässlich eines 'Betreuten Wohnens', LG Düsseldorf, Az.: 3 O 219/14

Chronologie:
Die betagte Klägerin brach an einem Sonntagvormittag in 2014 in ihrer Wohnung im 'Betreuten Wohnen' zusammen. Die Mittagsschwester des Pflegedienstes, die gegen 13.00 Uhr zur Medikamentengabe kam, klingelte vergeblich und ging dann einfach wieder, ohne Meldung zu erstatten. Erst gegen 17.00 Uhr fand sodann eine Notschwester die Klägerin auf und veranlasste die sofortige Einweisung in eine Klinik, wo bei der Klägerin eine völlige Dehydrierung festgestellt wurde, zumal die Klägerin seit dem Morgen ohne Flüssigkeit und Nahrung in der heißen Wohnung bei 27 Grad auf dem Boden gelegen hatte.

Verfahren:
Das Landgericht Düsseldorf hat zu dem Vorfall ein fachinternistisch-geriatrisches Gutachten eingeholt. Im Ergebnis stellt der Gutachter fest, dass er keinerlei Fehlbehandlung erkennen könne, ganz im Gegenteil sei alles ordnungsgemäß abgelaufen. Hiergegen sind die Prozessvertreter der Klägerin massiv vorgegangen und haben schriftsätzlich klargestellt, dass der Gutachter sämtliche Aussagen und Erklärungen der Klägerin völlig außer Acht gelassen habe und hieraus teilweise sogar widersprüchliche Schlussfolgerungen ableitete. Das Gutachten sei methodisch daher fehlerhaft und unbrauchbar. Es lasse jede nötige Neutralität vermissen und der Sachverständige griffe zudem noch juristisch wertend ein, wenn er von Mitverschulden und Verantwortung von Klägerin und deren Familie spricht. Damit ginge er auch weit über die Beantwortung der ihm gestellten Beweisfragen hinaus, um dem Gericht mit seiner eigenen juristischen Wertung den Weg zur Entscheidung vorzugeben.
Das Landgericht Düsseldorf hat sodann eine weitere umfangreiche Beweisaufnahme vorgenommen und den Parteien nach Abschluss einen gütlichen Vergleich im vierstelligen Eurobereich angeraten, den diese akzeptierten.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Nicht immer sind in Arzthaftungsprozessen die von Gerichten eingeholten Sachverständigengutachten qualifiziert erstellt. In solchen Fällen haben Anwälte zahlreiche Möglichkeiten, diese teilweise schon "abenteuerlichen" gutachterlichen Konstatierungen hinterfragen zu lassen. Im Zweifel ist sowohl ein Befangenheitsantrag möglich, als auch ein Vorgehen gegen den befassten Gutachter nach § 839 a BGB, der zu einem Schadenersatzanspruch des Gutachters führen kann, stellt RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht klar.

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