Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: vom 26.09.17
Querschnittslähmung aufgrund Befunderhebungsfehlers nach häuslichem Sturz, 200.000,- Euro, LG Düsseldorf, Az.: 3 O 106/16
Chronologie:
Der Kläger suchte nach einem häuslichen Sturz im März 2008 aufgrund von Rückenschmerzen den Beklagten zu 1) auf. Eine umfangreiche Diagnostik unterblieb. Rund zwei Wochen später stellte er sich wegen anhaltender Beschwerden in der Klinik der Beklagten zu 2) vor. Auch dort unterblieb die erforderliche Diagnostik. Letztlich wurde eine Fraktur des 7. Halswirbels festgestellt. Seit den Vorfällen litt der zwischenzeitlich verstorbene Kläger unter einer Querschnittslähmung mit Tetraparese und Tetraplegie.
Verfahren:
Das Landgericht Düsseldorf hatte im Vorverfahren (Az.: 3 O 291/09) ein orthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten eingeholt, sowie auf Antrag der Beklagtenseite drei weitere Ergänzungsgutachten, die jeweils eindeutig ergaben, dass beide Beklagten nicht nachvollziehbare Verstöße gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln begangen haben, die schlechterdings nicht unterlaufen dürfen. Hierdurch sei es zu dem Gesundheitsschaden gekommen. Mehrfach hat das Gericht in diesem rund sieben Jahre andauernden Prozess die Beklagtenseite dazu ermahnt, das Verfahren nicht weiter in die Länge treiben zu wollen. Auch zu einem Vergleich war diese aber nicht bereit, so dass das Gericht beide gesamtschuldnerisch verurteilte, an den Kläger 70.000,- Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen und sonstiger Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten zu zahlen. Weiter stellte das Gericht aber auch im Vorprozess fest, dass die Beklagten sämtliche materiellen Kosten für Vergangenheit und Zukunft zu tragen hätten. Um diese Ansprüche ging es in diesem Prozess, nachdem die Beklagtenseite wiederum nicht angemessen regulierte. Zunächst flossen 50.000,- Euro, nach gerichtlichem Vorschlag nochmals 30.000,- Euro, sowie weitere Anwalts-, Gerichts- und sonstige Kosten. Die Gesamtabfindungssumme liegt für die Beklagtenseite bei rund 200.000,- Euro.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Auch bei eindeutigen Sach- und Rechtslagen sträuben sich manche Versicherer immer wieder, in die Regulierung einzutreten. Diese Zermürbungstaktik hat in dem vorliegenden Fall dazu geführt, dass die erste Instanz im Vorprozess erst nach rund sieben Jahren abgeschlossen war. Aus den zugesprochenen Feststellunganträgen musste nochmals gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest, mit Erfolg.