Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Vergleichszahlung iHv. 35.000€ wegen Organisationsfehler und unzureichender postoperativen Visite nach Rückenoperation, LG Düsseldorf, Az. 3 a O 209/21
Chronologie:
Bei der Klägerin lagen in beide Beine ausstrahlende Schmerzen im unteren Rücken vor, weshalb sie sich in
ärztlicher Behandlung bei der Beklagten befand. In der bildgebenden Diagnostik zeigten sich
Spinalkanalverengungen sowie eine degenerative Erkrankung von Knorpel und Knochen als auch eine
Rückbildung des Bandscheibengewebes, weshalb eine operative Behandlung vorgenommen wurde. Wegen
Nichteinhaltung des Facharztstandards und keiner adäquaten postoperativen Visite bestand infolgedessen
ein Querschnittssyndrom mit diversen Störungen sowie Lähmungen beidseits. In der erneut durchgeführten
Bildgebung zeigte sich der Verdacht auf ein raumforderndes Hämatom, welches in einer ersten
Revisionsoperation ausgeräumt wurde. Postoperativ waren die Symptome allerdings weiterhin vorhanden.
Eine fehlende Druckentlastung führte zu einem Druckgeschwür im Wundbereich, was zur Bildung einer
Liquorfistel führte. Nach Absonderung einer klaren Flüssigkeit erfolgte erneut eine Bildgebung mit MRT,
woraufhin eine zweite Revisionsoperation wegen Verdachts auf Dura Leckage erfolgte. Aufgrund der
postoperativen Nervenschäden leidet die Klägerin seither unter einer erheblichen Bewegungseinschränkung
und Funktionsstörung.
Verfahren:
Nach der Klageerhebung wurde das schriftliche Vorverfahren eingeleitet. Das Landgericht Düsseldorf hat
den Schmerzensgeldanspruch und die materiellen Schadensersatzansprüche der Klägerin bereits ohne
Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens in einem Versäumnisurteil für Recht erkannt und die
Beklagte zur Zahlung des geforderten Gesamtstreitwertes verurteilt. Daraufhin legte die Beklagte
Einspruch ein. Es wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten beauftragt. Im Ergebnis stellte der
befasste Gutachter einen groben Behandlungsfehler heraus woraufhin die Parteien auf Anraten des
Gerichtes einen Vergleich in Höhe von 35.000€ schlossen, die an die Klägerin zu zahlen sind.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
In dieser Sache war zunächst ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte ergangen, nachdem diese sich in
dem Verfahren nicht bestellt hatte. Mittels Einspruchs gelang es dieser jedoch, noch in das Verfahren
hineinzukommen und im Ergebnis mit dem Kläger zu einer gütlichen Einigung zu kommen, so Dr. DC
Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht. Ein grober Behandlungsfehler wird juristisch umschrieben als
ein so gravierender Fehler, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt
schlechterdings nicht unterlaufen darf, erklärt Dr. DC Ciper LLM