Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Fehlbehandelte dorsale Schultersubluxation rechts, 40.000,- Euro, LG Duisburg, Az.: 6 O 297/17
Chronologie:
Der Kläger erlitt anlässlich eines Fahradsturzes eine Schulterluxation und begab sich in die Klinik der Beklagten. Dort diagnostizierten die Ärzte lediglich eine Schulterprellung und verordneten nur Schonung. Aufgrund anhaltender Schmerzen begab sich der Kläger später in eine andere Klinik, in der mittels CTG-Befundes ein komplexer Schaden mit Nekrose des Humeruskopfes festgestellt wurde. Eine operative Behandlung war erforderlich.
Verfahren:
Bereits vor dem landgerichtlichen Verfahren war die Ärztekammer Nordrhein mit dem Vorfall befasst gewesen (Az.: 206/0314) und hat im Ergebnis einen Behandlungsfehler konstatiert. Das Landgericht Duisburg hat die Angelegenheit sodann nochmals fachorthopädisch begutachten lassen, mit demselben Ergebnis und den Parteien zu einem Vergleich über pauschal 40.000,- Euro angeraten, dem diese nähertraten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der vorliegende Fall kann einmal mehr als Paradebeispiel dafür herangezogen werden, von der vorgerichtlichen Involvierung der Schlichtungsstelle der Ärztekammer Abstand zu nehmen. Trotz eindeutiger fachmedizinischer Konstatierungen war die Beklagtenseite vorgerichtlich nicht bereit gewesen, die Haftung anzuerkennen und zwang den geschädigten Patienten damit nahezu, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, was die Gerichtsbarkeit unnötig belastet. Haftpflichtversicherer, die im vorgerichtlichen Stadium oftmals darauf hinweisen, der Betroffene möge doch zunächst einmal eine Schlichtungsstelle der Ärztekammer bemühen, können sich diesen Hinweis gerne ersparen, wenn sie bei einem für sie ungünstigen Ausgang dann doch nicht regulierungsbereit sind, mit der Argumentation, die Bewertung anders zu sehen. Denn dann kann der Betroffene auch direkt gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, stellen Rechtsanwälte D.C. Mahr LLM und Dr. DC Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht klar.