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Landgericht Duisburg – vom 18.04.2019 vom 18.04.19

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Geburtsschaden: Tetraparese, Zerebralsklerose, körperliche u. geistige Schwerstbehinderung nach Zwillingsgeburt, 2 Mio. Euro, LG Duisburg, Az. 13 O 48/12

Chronologie:
Bei den Klägerinnen handelt es sich um die Krankenkasse und Pflegekasse des geschädigten Kindes. Die Mutter trug 2008 ihre zweite Schwangerschaft aus. Es handelte sich um eine Zwillingsgeburt. Vor der Entbindung wies eines der Zwillinge ein pathologisches CTG auf. Es wurde durch die Beklagte zu 1) eine eilige Sectio angeordnet. Eine chronische intrauterine Hypoxämie ließ sich nicht verhindern. Hierdurch ist das Kind körperlich und geistig schwer behindert und umfassend pflegebedürftig.

Verfahren:
Insgesamt haben drei Gutachter jeweils mehrere grobe Behandlungsfehler konstatiert. Der vom Gericht bestellte Sachverständige bemängelte u.a. die zu späte Indikation zur Entbindung. Diese sei unverständlich gewesen und es habe hierfür keinen nachvollziehbaren Grund gegeben. Auch sei dieser Fehler als „grober Fehler“ zu bewerten. Die beim Kind durch die Sauerstoffunterversorgung eingetretenen schwerwiegenden Schäden seien auch kausal auf diesen Fehler zurückzuführen. Zudem sei eine Kontrolluntersuchung in der Praxis des Beklagten zu 2) fehlerhaft gewesen. Das Gericht hatte daraufhin die Beklagten bereits in 2016 dem Grunde nach verurteilt, sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die den Klägerinnen entstanden sind und entstehen werden. In dem jetzigen Verfahren ging es um die Ansprüche für die Vergangenheit, die das Gericht mit insgesamt rund 2.000.000,- Euro bezifferte. Hiervon hatte die Beklagtenseite bereits eine Akontozahlung von 500.000,- Euro geleistet. Die Zukunftsschäden, bei einer realistischen Lebenserwartung des geschädigten Zwilling von noch etwa 70 Jahren dürften deutlich höher ausfallen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Die Kosten für den Pflegeaufwandes des schwer geschädigten Kindes und damit der Gesamtschadenaufwand für Vergangenheit und Zukunft liegt im Bereich von 8 Millionen Euro, oder höher. Es ist bei dem Kind trotz der schweren Schädigungen von einer normalen Lebenserwartung auszugehen, so der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: fehlerhafte Auswertung von CT-Bildern führt zu Tod der Klägerin

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Versäumnis der weiteren Befunderhebung durch 3 verschiedene Ärzte führt zu Tod des Erblassers

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: potenzielle Fehldiagnose und relevante Behandlungsverzögerung bei Krebserkrankung

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Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Geburtsschaden: Tetraparese, Zerebralsklerose, körperliche u. geistige Schwerstbehinderung nach Zwillingsgeburt, 2 Mio. Euro, LG Duisburg, Az. 13 O 48/12

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