Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Tod nach Morbus Hodgkin Erkrankung, LG Erfurt, Az.: 10 O 759/19
Chronologie:
Der zwischenzeitlich verstorbene Patient wurde aufgrund von Infektneigung, Anämie, Fieber und Gewichtsabnahme zunächst in die gastroenterologische Abteilung der Beklagten aufgenommen. Dort diagnostizierten die Mediziner eine Morbus Hodgkin Erkrankung, die nach Diagnosestellung therapiert wurde. Vorgeworfen wird eine fehlerhafte Therapie, sowie ihre verspätete Beendigung.
Verfahren:
Das Landgericht Erfurt hat zu dem Vorfall ein fachmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, das im Ergebnis u.a. konstatiert, die vorgenommene Therapie habe zu der beim Verstorbenen eingetretenen Pneumocystis-Pneumonie beigetragen. Im Übrigen hätte die Behandlung frühzeitig bei Erholung der roten Blutkörperchen beendet werden müssen. Nach persönlicher Anhörung des gerichtlich bestellten Gutachters schlug das Gericht den Parteien eine gütliche Einigung über eine Summe im fünfstelligen Eurobereich an. Diesem Vergleichsvorschlag sind die Parteien nähergetreten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Im Vorfeld der gerichtlichen Inanspruchnahme war die Beklagtenseite noch nicht zu einer Regulierung bereit, daher musste diese Angelegenheit, wie oft in Arzthaftungsangelegenheiten der Fall, gerichtlich geklärt werden. Erst nach den eindeutigen fachgutachterlichen Konstatierungen, knickte die Beklagtenseite ein und ließ sich auf eine Regulierung ein, merkt Dr DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht an.