Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Verabsäumte Operation nach Beugesehnenverletzung, LG Flensburg, Az. 3 O 170/18
Chronologie:
Der Kläger hatte sich einen Finger der rechten Hand in einer Tür gequetscht und begab sich in die Notaufnahme der Beklagten. Dort diagnostizierte man eine Beugesehnenverletzung, die eine sofortige operative Behandlung erfordert hätte, die indes unterblieb. Die hierdurch eingetretene Gesundheitsschädigung wird der Beklagten vorgeworfen.
Verfahren:
Das Landgericht Flensburg hat den Vorfall fachmedizinisch hinterfragen lassen. Im Ergebnis spricht der befasste Gutachter von gravierenden Fehlern anlässlich der Notaufnahme, die schlechterdings nicht unterlaufen dürfen, woraufhin das Gericht den Parteien zu einer gütlichen Einigung anriet, über deren Höhe Stillschweigen vereinbart wurde. Diesem Vergleichsvorschlag sind die Parteien nähergetreten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Ergibt die Beweisaufnahme in einem Arzthaftungsprozess eine grobe ärztliche Fehlbehandlung, kehrt sich die Beweislast zugunsten des geschädigten Patienten um. Einen Entlastungsbeweis kann die Behandlerseite in solchen Fällen grundsätzlich nicht erbringen, stellen Rechtsanwälte und Fachanwälte für Medizinrecht D.C.Mahr LLM und Dr DC Ciper LLM klar.