Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Hirninfarkt nach Legung eines zervikalen Venenkatheters intraarteriell, 300.000,- Euro, LG Frankenthal, Az.: 4 O 528/14
Chronologie:
Die Klägerin begab sich im Mai 2013 aufgrund von Beschwerden bei bekannter früherer Magenausgangsstenose in die Klinik der Beklagten, wo ein mittelgradiger Pleuraerguss beidseits festgestellt wurde. Im Rahmen der Pleurasonographie erfolgte eine Punktion, es wurde Erythromycin verordnet. Weitere diagnostische Maßnahmen waren nicht vorgesehen. Nach Auftreten weiterer Komplikationen wurde eine Intubationsnarkose erforderlich, anlässlich derer der Klägerin ein zentraler Venenkatheter angelegt wurde. In der Folge kam es zu einem Schlaganfall, der zu erheblichen neurologischen Schäden der zum damaligen Zeitpunkt 27-jährigen Klägerin führte und an denen sie auch heute noch leidet.
Verfahren:
Das Landgericht Frankenthal hat den Vorfall mittels eines intensivmedizinischen Sachverständigengutachtens hinterfragen lassen. Im Ergebnis stellte der Gutachter u.a. heraus, dass zum streitgegenständlichen Zeitpunkt des hyperkapnischem Lungenversagens und der Pneumonie im Mai 2013 eine klare Indikation für die Etablierung eines extrakorporalen Lungenersatzverfahrens bestanden habe. Auch bestätige das Röntgenbild eine inkorrekte Katheterlage. Das Landgericht hat den Parteien daraufhin zu einem Vergleich angeraten, den diese abschlossen. Danach erhält die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von pauschal 60.000,- Euro, sowie sämtliche Verdienstausfallschäden für Vergangenheit und Zukunft nebst weiteren materiellen Schäden, die insgesamt eine Position von rund 300.000,- Euro ausmachen dürften.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Rund sieben Jahr nach dem streitgegenständlichen Vorfall erhält die geschädigte Patientin für die Behandlungsfolgen nunmehr eine Abfindung, die im deutlich sechsstelligen Bereich liegt. Derartige Entschädigungssummen stellen in der deutschen Rechtsprechung lediglich die Ausnahme dar, stellen der sachbearbeitende Rechtsanwalt D.C. Mahr LLM und Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht heraus. Die Vergleichssumme halten die Prozessvertreter der Klägerin aufgrund der Gesamtumstände für angemessen.