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Landgericht Frankfurt/M. vom 02.10.2019 vom 02.10.19

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Fehlgeschlagene Re-Lasik Operation, LG Frankfurt/M., Az.: 2-14 O 329/14

Chronologie:
Der Kläger stellte sich erstmals im Jahre 2000 in der Praxis der Beklagten vor zwecks Vornahme einer Lasik Operation. Zwölf Jahre später schilderte er den Beklagten eine Sehschwäche, woraufhin diese ihm eine Re-Lasik Operation anrieten und vornahmen. Es stellte sich ein deutlicher Sehkraftverlust von etwa 30 - 40 Prozent auf beiden Augen ein. Über dieses Risiko war der Kläger nicht informiert.

Verfahren:
Das Landgericht Frankfurt/M. hat den Vorfall augenärztlich gutachterlich hinterfragen lassen. Im Ergebnis stellte der Sachverständige insbesondere heraus, dass das Risiko einer Sehverschlechterung bei Re-Lasik Operationen deutlich höher sei, als bei Lasik Operationen und bei rund 20 Prozent liege. Da der Kläger hierüber nicht hinreichend aufgeklärt wurde, schlossen die Parteien sodann auf Anraten des Gerichtes einen Vergleich über 5.000,- Euro.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Jede Operation birgt ein Risiko, über das die Behandlerseite angemessen aufzuklären hat. Auch bei Routineoperationen, wie der Lasik Operation können Gesundheitsschäden nicht ausgeschlossen werden. Der Sachverständige hat deutlich gemacht, dass sich dieses Risiko bei Re-Lasik Operation nochmals erhöht, so Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.

Erneute erhebliche Prozessniederlage im sogenannten Allergan-Komplex für ARAG SE vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 9a 141/23)

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