Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Rechtswidrige dynamische Stabilisierung der Wirbelsäule, 22.500,- Euro, LG Hamburg, Az.: 323 O 189/15
Chronologie:
Die Klägerin ließ sich von dem Beklagten aufgrund anhaltender Rückenschmerzen mit einer dynamischen Stabilisierung der Wirbelsäule behandeln. Postoperativ trat jedoch nicht die gewünschte Verbesserung ein, so dass sich die Klägerin in eine andere Praxis begab, wo die Ärzte ihr sagten, dass die bei ihr eingebrachten Elemente völlig überflüssig und ungeeignet seien. Im Ubrigen wurde im Rahmen der Bildgebung erkannt, dass die zuvor als versteift beschriebenen Bereiche L2 bis L5 nicht ausreichend knöchern durchbaut waren. Im Rahmen einer operativen Revision musste das DSS-System wieder entfernt und eine neue Spondylodese vorgenommen werden.
Verfahren:
Das Landgericht Hamburg hatte zunächst in dieser Sache, die zuvor von einer anderen Anwaltskanzlei betrieben worden war, die Verjährung der Ansprüche der Klägerin angenommen. Die hiergegen vor das Hanseatische OLG eingebrachte Berufung hatte indes Erfolg, so dass die Verjährung nicht mehr im Raume stand. Im weiteren Verlauf des Verfahrens stellte dann der vom Gericht bestellte Sachverständige heraus, dass die Misserfolgsquote der vorgenommenen Operation bei rund 35 Prozent liege. Hierüber war die Patientin jedoch nicht aufgeklärt worden, so dass das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 22.500,- Euro zubilligte.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
In manchen Fällen versuchen Gerichte, eingeklagte Ansprüche als verjährt zu bezeichnen, so wie im vorliegenden Fall. Nur in den seltensten Fällen hält dieser Verjährungseinwand jedoch Bestand. Qualifiziert auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechtes tätige Anwälte wissen, wie einem derartigen Verjährungseinwand zu begegnen ist, stellen der sachbearbeitende Rechtsanwalt Marius B. Gilsbach, LLM und Rechtsanwalt Dirk C. Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht klar.