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Landgericht Hamburg vom 21.06.2022 vom 21.06.22

Medizinrecht - Medizinprodukterecht - Versicherungsrecht: Prozessschlappe für Advocard nach unseriöser Regulierungsverzögerung, 20.000,- Euro, LG Hamburg, Az.: 332 O 96/22

Chronologie:

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten einen Rechtsschutzvertrag für Privatrechtsschutz. Im Oktober 2021 beanspruchten die Prozessvertreter der Klägerin erstmals von der Beklagten Deckungsschutz für ein beabsichtigtes Vorgehen der Klägerin gegen den Brustimplantatshersteller Allergan mit Sitz in Großbritannien. Die von Allergan hergestellten texturierten Brustimplantate musste diese aufgrund eines behördlichen Warnhinweises vom Markt nehmen, da eine Karzinomgefährdung zur Diskussion steht. Nachdem Advocard zunächst den Deckungsschutz in voller Höhe erteilte, weigerte sie sich in der Folge beharrlich mit aus der Versicherungsbranche bekannten "Mätzchen", einen Deckungsschutz für eine gerichtliche Inanspruchnahme gegen Allergan zuzusagen. Der zwischen Advocard und Prozessvertretern der Klägerin geführte Schriftwechsel gestaltete sich äußerst zäh und aufwendig, zumal die Advocard den Deckungsschutz von Voraussetzungen abhängig machen wollte, die mit ihren versicherungsrechtlichen Vorgaben nichts zu tun haben. So verlangte der Versicherer z.B. explizit, die Klägerin müsse ihr das in englischer Sprache verfasste rund zweiseitige Anspruchsschreiben an Allergan ins Deutsche übersetzen, wozu keinerlei rechtliche Verpflichtung besteht.

Verfahren:

Nach Klagezustellung durch das Landgericht Hamburg knickte die Beklagte unverzüglich und unerwartet ein, erteilte sofort den begehrten Deckungsschutz und übernahm sämtliche durch den Deckungsprozess angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten, zu Lasten der Versichertengemeinschaft, versteht sich.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Es gibt in der Rechtsschutzbranche einige "schwarze" Schafe, die das Image der ganzen Versicherungsbranche in Misskredit bringen. Widerhall findet etwa immer wieder das unseriöse Regulierungsverhalten der ARAG Rechtsschutzversicherung, gegen die auch aktuell wieder mehrere Deckungsprozesse vor dem Landgericht Düsseldorf anhängig sind. In der vorliegenden Sache eifert die Advocard dieser Verhaltensweise in ärmlicher Weise nach: Der Vorhalt, ein auf "Pennälerniveau" gehaltenes Anspruchsschreiben, das in englischer Sprache verfasst ist, nicht verstehen zu können, ist an Peinlichkeit offensichtlich nicht zu überbieten. Nach § 5 ARB hat die Advocard bei einem Auslandsschaden die Übersetzungskosten zu tragen. Im Übrigen ist sie aufsichtsrechtlich verpflichtet, wenn sie Auslandsschadenfälle abdeckt, auch über eine Auslandsschadenabteilung zu verfügen, mit entsprechendem Personal, das der englischen Sprache mächtig ist. Mit dem hiesigen Abschluss des Prozesses ist die Angelegenheit für die Advocard damit noch lange nicht beendet: Die zuständige Aufsichtsbehörde BaFin wird sich mit der merkwürdigen Einstellung des Versicherers und der Nichteinhaltung der rudimentären versicherungsrechtlichen Verpflichtungen ebenso noch zu befassen haben, wie die Wettbewerbskammer des Landgerichtes Hamburg, sollte der Versicherer nun nicht zügig den Nachweis erbringen, englischsprachiges Personal eingestellt zu haben, das in der Lage ist, einige auf englisch verfasste Sätze, im Zweifel mittels Hilfe des google-Übersetzungsprogramms ins Deutsche übersetzt zu erhalten. Über Advocards Werbeslogan: ".... des Anwalts Liebling", macht sich die Anwaltschaft bei derartigen humoristischen Husarenstücken, die sie der Lächerlichkeit preisgibt, schon lange seine eigenen Gedanken, meint Rechtsanwalt Dr. DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.

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