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Landgericht Hamburg vom 21.09.2021 vom 21.09.21

Zwangsvollstreckungsrecht - Anwaltliches Berufsrecht - Strafrecht: Strafrechtlich verurteilter Rechtsanwalt aus Norddeutschland erleidet erneute Prozessschlappe, LG Hamburg, Az. 327 O 121/21

Chronologie:

Der beklagte Rechtsanwalt aus Norddeutschland, der sich bereits vor dem Landgericht Düsseldorf wegen versuchter Erpressung von 50.000,- Euro verantworten musste und strafrechtlich verurteilt wurde, hatte in einem Zivilprozess einen Kostenfestsetzungsbeschluss über rund 1.000,- Euro erwirkt. Anstatt, wie es standesrechtlich erforderlich ist, diesen nach Zahlungsausgleich unverzüglich entwertet an die Gläubiger herauszugeben, behielt er ihn schlichtweg über fast zweieinhalb Monate für sich, woraufhin die Gläubiger einen Antrag auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung stellten. Mittels Klageerwiderung trug der verurteilte Straftäter sodann vor, er habe diesen KfB bereits am 10. März 2021 an den Gläubiger zurückgegeben. Allein dem Zufall ist es zu verdanken, dass sich nach Recherchen der Gläubiger herausstellte, dass dieses gar nicht der Fall gewesen sein konnte, weil er diesen selber und nach eigenem Vortrag erst am 13. März 2021 erhalten hatte. Damit wurde der Beklagte einmal mehr einer seiner unzähligen Lügengeflechte überführt. Die Staatsanwaltschaft Itzehoe sowie die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein haben daher auch in dieser Angelegenheit ihre Ermittlungen gegen den noch als Anwalt tätigen Beklagten wegen versuchten Prozessbetruges aufgenommen.

 

Verfahren:

Nachdem der Beklagte zwischenzeitlich den KfB herausgegeben hatte, ging es vorliegend nur noch um die Frage, ob die Herausgabe noch vor Zugang der Klage beim Beklagten erfolgte. Das Landgericht Hamburg hat es sich mit der Entscheidung einfach gemacht und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, der beantragt hatte, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerseite aufzuerlegen, schließlich habe er doch den KfB bereits herausgegeben. Auch mit der Entscheidung über diese sofortige Beschwerde machte es sich das Landgericht sodann einfach, indem es lapidar konstatierte: "Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung."

 

Anmerkungen von Ciper & Coll.

Der beklagte Rechtsanwalt ist bundesweit für seine peinlichen und kleinkalibrigen Agitationen gegen Anwaltskollegen, Richter, Behördensachbearbeiter, etc.. seit geraumer Zeit hinreichend bekannt. Offensichtlich reichen auch strafrechtliche Verurteilungen, sowie berufsrechtliche Verfahren (noch) nicht aus, ihn zu "Recht und Ordnung" anzuleiten. Mehrere Ermittlungsverfahren gegen ihn sind aktuell noch anhängig, so wie der vorstehende Fall. Interessanterweise versucht der mit krimineller Energie ausgestattete Anwalt seinen "Fauxpas" auch noch damit zu exkulpieren, dass er explizit schriftsätzlich vorträgt: "Dass der Beklagte vergessen hat, das Datum auf der schon vor dem 10.03.2021 vorgefertigten Empfangsbestätigung zu ändern, ist eine Ungenauigkeit und es wird um Nachsehen gebeten. Der Beklagte wird künftig stärker darauf achten....". Mit anderen Worten ausgedrückt: "Es tut mir leid, dass ich für meine kriminelle Handlung auf frischer Tat ertappt worden bin." Es hat nichts mit einer Ungenauigkeit zu tun, wenn ein Rechtsanwalt im Eigeninteresse vor Gericht mit falschen, nämlich nach eigenen Worten "vorgefertigten" Datenangaben hausieren geht, also mit dummdreisten Lügen. Die Staatsanwaltschaft Itzehoe wird die Einlassung auf vorpubertärem Niveau des notorischen Lügners sicherlich entsprechend zu würdigen wissen, meint Dr DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.

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