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Landgericht Hamburg vom 21.10.2020 vom 21.10.20

Wettbewerbsrecht – Anwaltliches Standesrecht: Einstweilige Verfügung mittels Verbotes wegen Irreführung zu anwaltlichen Dienstleistungen, 250.000,- Euro, LG Hamburg, Az.: 327 O 301/20

Chronologie:
Ein Rechtsanwalt aus Norddeutschland darf ab sofort nicht mehr gegenüber dem Rechtsverkehr den Eindruck vermitteln, er sei eine der wenigen Kanzleien, die auch vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vertritt. Auf seiner Internetpräsenz wirbt der Anwalt mit dieser vollmundigen Aussage, bei der es sich um eine marktschreierische Selbstanpreisung handelt, die nicht nur unrichtig und unsachlich, sondern auch wettbewerbsrechtlich von Relevanz ist. Mit dieser "Werbebotschaft" will der verurteilte Rechtsanwalt sich gegenüber Mitbewerbern auf dem anwaltlichen Dienstleistungsmarkt dergestalt hervortun, dass gerade "er" anwaltliche Dienstleistungen anbietet, die über die "normalen" anwaltlichen Dienstleistungen hinausgehen, namentlich einer der wenigen Kanzleien zu sein, die bereit und dazu in der Lage seien, Mandanten vor dem Bundesverfassungsgericht zu vertreten. Er versucht damit unlauter, den Durchschnittsverbraucher für eine Mandatierung zu gewinnen.

Verfahren:
Das Landgericht Hamburg hat wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 II ZPO ohne mündliche Verhandlung beschlossen, dass der Beklagte verurteilt wird, derartige Aussagen, die den Eindruck einer besonders über die normalen anwaltlichen Dienstleistungen hinausgehenden Tätigkeit herleiten, bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, sofort zu unterlassen. Ihm wird daher explizit, so das Gericht, "verboten", im Wettbewerb auf dem Gebiet der anwaltlichen Dienstleistungen zu behaupten und zu verbreiten: "Die Kanzlei... ist eine der wenigen Kanzleien, die Sie auch vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vertritt."

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Es versteht sich von selbst, dass ein Anwalt sich nicht großspuriger Selbstanpreisungen rühmen darf, die eine Normalität darstellen. Dem Anwalt hätte nahegelegt werden sollen, sich vor einer derartigen Werbebotschaft auch einmal mit den Statistiken zu Verfassungsbeschwerden zu befassen. Denn dann hätte er festgestellt, dass jährlich rund 5000 bis 6000 Verfassungsbeschwerden eingebracht werden, in denen die Parteien in der Regel anwaltlich vertreten werden. Die Anwaltsanzahl beträgt daher pro Jahr etwa 10.000 - 20.000, die vor dem Bundesverfassungsgericht auftritt. Diese Anzahl als "wenig" zu bezeichnen, ist abwegig. Auch sind diese irreführenden Angaben standeswidrig und durch die Berufsaufsichtsbehörde des Beklagten entsprechend zu ahnden, stellt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht klar.

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