Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Unnötige Appendektomie nach unterlassener Laparoskopie, LG Hamburg, Az.: 336 O 115/21
Chronologie:
Die Klägerin litt unter rechtsseitigen Unterbauchschmerzen und wurde im Hause der Beklagten vorstellig. Dort gingen die Mediziner den Ursachen nicht diagnostisch auf den Grund, so dass sich die Klägerin zehn Tage später in eine andere Klinik begab. Erst mehrere Wochen später wurde ein behandlungsbedürftiger Befund aufgrund der hohen Entzündungswerte erstellt. Ein operativer Eingriff wurde unumgänglich. Vorgeworfen wird die nicht ausreichende Diagnose, so dass eine Appendektomie vorgenommen werden musste.
Verfahren:
Das Landgericht Hamburg hat die Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens per Beschluss erlassen. Hierzu kam es dann aber nicht mehr, weil die Beklagte einlenkte und doch noch bereit war, eine Abfindungssumme zur Gesamtabgeltung zu zahlen. Hierzu hat die Klägerin ihr Einverständnis erteilt, woraufhin das Gericht einen Vergleichsabschluss schriftlich fixierte, über dessen Höhe Stillschweigen vereinbart wurde.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Grundsätzlich versuchen die anwaltlichen Vertreter von medizingeschädigten Betroffenen zunächst, mit dem Haftpflichtversicherer der Behandlerseite vorgerichtlich im Wege von Regulierungsverhandlungen zu einem vorgerichtlichen Vergleich zu gelangen. Nur in den Fällen, in denen der Versicherer hierzu nicht bereit ist, kommt es zu einem Gerichtsverfahren, da kein geschädigter Patient freiwillig auf die ihm möglichen Ansprüche aufgrund einer eingetretenen Schädigung verzichtet. Das involvierte Gericht holt sodann in aller Regel ein fachmedizinisches Sachverständigengutachten zu den Vorfällen ein, dessen Ergebnis ausschlaggebend für den Ausgang des Verfahrens ist. Kommt ein Gutachter zum Ergebnis einer Fehlbehandlung, die zu einem kausalen Schaden beim Patienten geführt hat, schlagen Gerichte in nahezu allen Fällen einen Vergleich vor und beziffern die vom Gericht als angemessen angesehene Abfindungssumme. In der vorliegenden Sache ist es indes bereits vorher zu einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien gekommen, was eine absolute Ausnahme darstellt. Hierdurch wird insbesondere die Gerichtsbarkeit entlastet und der Rechtsfrieden hergestellt, stellen D.C.Mahr LLM und Dr DC Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht heraus.