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Landgericht Hannover vom 15.01.2021 vom 15.01.21

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Grob fehlerhafte Cholesteatom Behandlung, 30.000,- Euro, LG Hannover, Az.: 19 O 72/16

Chronologie:
Die Klägerin litt von Geburt an an wiederkehrenden Ohrenentzündungen. Sie befand sich aufgrund dessen in der Behandlung bei dem beklagten HNO-Arzt. Dieser operierte sie, wobei das dabei entnommene Gewebe jedoch nicht einer histologischen Untersuchung zugeführt wurde. Dementsprechend blieb das Krankheitsbild eines Cholesteatoms unerkannt und unbehandelt. In den folgenden zwei Jahren stellte sich die Klägerin immer wieder beim Beklagten vor. Obwohl diese eine zunehmende Symptomatik (Schwindelbeschwerden, deutliche Höreinschränkungen) beklagte, wurden keine weiteren Untersuchungen veranlasst.

Verfahren:
Außergerichtlich war bereits die Schlichtungsstelle der Norddeutschen Ärztekammern mit der Bewertung der Angelegenheit beauftragt worden. Von dort aus wurde festgestellt, dass sich das Cholesteatom aufgrund der fehlerhaften Operation im Mittelohr weiter ausbreiten konnte, zu einer Destruktion der Gehörknöchelchenkette führte und das Gleichgewichtsorgan arrodierte. Trotz dieser Feststellungen lehnte der gegnerische Haftpflichtversicherer eine Regulierung ab. Es kam sodann zur Klage vor dem Landgericht Hannover. Auch der dort bestellte Sachverständige bestätigte das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers. Die Kammer schlug den Parteien sodann einen Vergleich in Höhe von 30.000,00 € vor, den diese akzeptierten.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Obwohl in dem bei der Ärztekammer geführten Schlichtungsstellenverfahren das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers bestätigt wurde, sah sich die gegnerische Partei nicht dazu veranlasst, den entstandenen Schaden außergerichtlich regulieren zu wollen. Dabei hatte auch die Ärztekammer festgestellt, dass der gegnerische Arzt der Patientin zum Schadensersatz verpflichtet sei. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass die hinter den Ärzten und Krankenhäusern stehenden Haftpflichtversicherungen es trotz solch eindeutiger Feststellungen oftmals auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lassen. So wird gehofft, dass geschädigte Patienten ein gerichtliches Verfahren (aus Kostengründen) scheuen, oder aber ein Sachverständiger im Rechtsstreit das Vorliegen eines Behandlungsfehlers verneint. Dieser Fall zeigt einmal mehr auf, warum geschädigte Patienten sich ein solches Verhalten nicht gefallen lassen sollten, meinen Rechtsanwalt Marius Gilsbach LLM und Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht.

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