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Landgericht Hannover vom 24.04.2020 vom 24.04.20

Medizinrecht - Versicherungsrecht - Deckungsschutz: Rechtsschutz nach lateraler Tibiakopfimpressionsspaltfraktur, LG Hannover, Az.: 6 O 296/17

Chronologie:
Die rechtsschutzversicherte Klägerin erlitt aufgrund eines häuslichen Sturzereignisses eine Tibiakopffraktur links und begab sich in eine chirurgisch-orthopädische Gemeinschaftspraxis. Von dort wurde sie in eine Klinik zwecks operativer Behandlung überwiesen. Postoperativ traten Komplikationen auf, die auf einen ärztlichen Behandlungsfehler schließen ließen. Die Gesamtschadenposition liegt im Bereich von 200.000,- Euro. Die Prozessvertreter der Klägerin wandten sich daraufhin an den Rechtsschutzversicherer der Klägerin, die WGV, der sich weigerte, eine Deckungsschutzzusage für ein Vorgehen gegen die Behandlerseite zu erteilen, woraufhin die Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste.

Verfahren:
Das Landgericht Hannover hat die WGV erwartungsgemäß dazu verurteilt, der Klägerin bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für einen Schmerzensgeld- und Schadensersatzprozess gegen die Behandler wegen der streitgegenständlichen Behandlungen zu gewähren. Insbesondere weist das Gericht darauf hin, dass die Voraussetzungen für ein Vorgehen schlüssig dargelegt worden seien. Auch der von der Versicherung erhobene Einwand, die abgerechnete Geschäftsgebühr sei deutlich überhöht, habe keinerlei Erfolg.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Leider gibt es nach wie vor vereinzelt Rechtsschutzversicherer, beziehungsweise dort tätige Sachbearbeiter, die sich an ihre vertraglich mit Versicherungsnehmern abgeschlossenen Vereinbarungen einfach und grundlos nicht halten wollen. In derartigen Fällen ist der Versicherungsnehmer gefordert, seine ihm zustehenden Rechte gerichtlich durchzusetzen, und einen Deckungsschutz für sein beabsichtigtes Verfahren zu erhalten, so wie im vorliegenden Fall. Glücklicherweise handelt es sich bei derartigen ungerechtfertigten Verzögerungs- und Verweigerungstaktiken nur um einige Ausnahmefälle, teilen der sachbearbeitende Rechtsanwalt Marius Gilsbach LLM und Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht, mit.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Keine Befundstellung trotz Vorliegens eines Mammakarzinoms

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Unzureichende Desinfektion und mangelhafte Behandlung nach Implantatwechsel

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: 200.000 € Schadensersatz nach behandlungsfehlerhafter Durchtrennung des nervus accessorius

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