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Landgericht Hannover vom 24.04.2023 vom 24.04.23

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Instabile Fraktur durch zu kurzen Nagel, LG Hannover, Az. 10 O 223/20

Chronologie:

Der Kläger zog sich aufgrund eines Treppensturzes eine Humerusschaftfraktur zu, welche operativ mittels einer Reposition und Stabilisierung mit einem Marknagel versorgt wurde. Im Rahmen der postoperativen Röntgenkontrolle kamen eine weiterhin bestehende varische Achsfehlstellung im Frakturspalt von 10 Grad sowie eine mäßiggradige Frakturdehiszenz zur Darstellung. Nachdem die Schmerzen postoperativ zunahmen, wechselte der Kläger den Behandler, woraufhin eine Pseudarthrose mit Instabilität sowie Dislokation diagnostiziert wurde. Der zuvor eingebrachte Nagel war zu kurz, wodurch die Fraktur instabil war und die Pseudarthrose verursacht wurde. Der Kläger unterzog sich einer Korrekturoperation. Die Fraktur ist inzwischen ausgeheilt. Es bestehen jedoch weiterhin Bewegungseinschränkungen im Ellenbogengelenk.

 

Verfahren:

Nach Klageeinreichung wurde das schriftliche Vorverfahren eröffnet. Zwei Tage vor dem angesetzten Verhandlungstermin unterbreitete der vorsitzende Richter den Parteien ein Vergleichsangebot, welches die Parteien annahmen. Der Streitwert wurde auf 21.000,00€ festgesetzt.

 

Anmerkung Ciper & Coll.:

Alternativ zum Ansetzen eines frühen ersten Termins, kann das Gericht ein schriftliches Vorverfahren anordnen. Ab der Zustellung der Klage kann der Beklagte innerhalb von zwei Wochen anzeigen, ob er sich gegen die Klage verteidigen möchte. Ist das der Fall, muss er innerhalb einer noch zu bestimmenden Frist schriftlich auf die Klage erwidern. Ein schriftliches Vorverfahren wird meist angeordnet, wenn es sich um einen komplexen Sachverhalt handelt. Es dient zur Vorbereitung des Haupttermins. Das schriftliche Vorverfahren muss jedoch nicht in einem Haupttermin münden, sondern kann, wie vorliegend, auch durch eine gütliche Einigung beendet werden, erläutert Dr. DC Ciper LLM.

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