Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Fehlgeschlagene kosmetische Nasenrückenkorrektur, LG Heidelberg, Az.: 5 U O 98/20
Chronologie:
Die Klägerin begab sich wegen einer Spannungsnase mit klobiger, undefinierte und hängender Nasenspitze und hoher lateraler Projektion und Nasenatmungsbehinderung links in die Behandlung bei der Beklagten. Dort erfolgte eine laterale Osteotomie von perkutan, sowie Refixierung der Dreieckknorpel an die Septum Oberkante und cephalic trim zur Nasenspitzenverfeinerung. Postoperativ stellten sich eine leichte Asymmetrie mit leicht reduzierter Nasenspitzenprojektion, sowie eine deutlich ausgeprägte Retraktion des rechten Nasenflügels ein.
Verfahren:
Das Landgericht Heidelberg hat den Vorfall mittels eines fachmedizinischen Gutachtens hinterfragen lassen. Zuvor war bereits die Bezirksärztekammer Nordbaden mit dem Vorgang befasst gewesen (Az: GNB 153/17), die im Ergebnis gutachterlich festgestellt hatte, dass in Bezug auf die Nasenrückenkorrektur die aktuell als Standard angesehenen Techniken nicht eingesetzt wurden. Dieser Wertung schloss sich der gerichtlich befasste Sachverständige ausdrücklich an. Das Gericht hat daraufhin den Parteien zu einem Vergleich angeraten, über dessen Höhe Stillschweigen vereinbart wurde.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Einmal mehr zeigt sich in dieser Angelegenheit, dass trotz klarer und eindeutiger Konstatierungen einer involvierten Gutachterkommission einer Länderärztekammer, der Versicherer der Schädigerseite nicht zu einer vorgerichtlichen Regulierung bereit ist. Das führt in der Regel dazu, dass der betroffene Patient gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen muss, wie hier und in der Regel macht er das dann auch erfolgreich. Rund fünf Jahre nach dem streitgegenständlichen Vorgang kommt die geschädigte Klägerin nun noch zu ihrem Recht, stellen Rechtsanwälte D.C. Mahr LLM und Dr DC Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht, klar.